Auszüge aus der gemeinsamen Stellungnahme der Grünen Liga Sachsen e.V. und dem BUND LV Sachsen e.V.

Erfordernis/Vorbemerkungen

Wir sagen, dass es mehr als unwahrscheinlich ist, dass bei einem Rückgang der Erwerbspersonen im Jahre 2020 im Vergleich zum Jahre 2004 um 27 %  bzw. der Erwerbstätigen um 19 %  gleichzeitig eine Erhöhung des Motorisierungsgrades um 18 % erfolgen wird. Die Notwendigkeit zum Bau einer Ortsumfahrung Freiberg ist auch nicht damit zu begründen, dass so die wirtschaftliche Entwicklung der Gewerbegebiete von Freiberg gefördert würde. Die Ansiedelungen in den Gewerbegebieten erfolgte ausnahmslos zu einem Zeitpunkt, als nachweislich keine Umgehungsstraße für Freiberg existierte. Die Besiedelung der Gewerbestandorte ist quasi abgeschlossen. Mit der Führung einer Straße um Freiberg herum bei gleichzeitiger Verbauung wesentlicher touristischer Sehenswürdigkeiten der Region sowie Verlärmung touristischer Einrichtungen wird zudem der touristische und Naherholungs-Wert der Stadt Freiberg erheblich gesenkt. Mit jeder neuen Straße werden auch die damit verbundenen Unfallgefahren geschaffen. Wenn man unterstellt, dass das Unfallrisiko im Innenstadtbereich sinkt, weil weniger Fahrzeuge die Innenstadt befahren und dafür die Umgehungsstraße nutzen, ist andererseits zu berücksichtigen, dass bereits wegen der deutlich höheren möglichen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Umgehungsstraße mögliche Unfälle in der Schwere i.d.R. um ein Vielfaches höher ausfallen.

Dass mit dem Autoverkehr Abgase und Lärmemisionen verbunden sind, weiß jeder. Diese Tatsache schreckt aber auch die überwiegende Mehrzahl der Menschen nicht ab, täglich mit dem eigenen Fahrzeug einen entsprechenden Beitrag zu dessen täglicher Erneuerung zu leisten. Innenstädte frei von den Erscheinungen der modernen Fortbewegungsmittel zu machen ist sicher löblich. Eine Verlagerung der eigenen  Probleme auf unbeteiligte Dritte (hier Lebewesen im unverbauten Freiraum) hingegen ist falsch und mindestens moralisch verwerflich. Auch aus diesem Grunde ist der Bau einer Ortsumfahrung weit vor den Toren der Stadt insbesondere durch den Wald und das Muldental nicht genehmigungsfähig.

Es hat seit 1990 nicht an Hinweisen/Einwänden bei diversen Stadtplanungen von Seiten des Naturschutzes gemangelt, um eine möglichst konfliktfreie Linienführung einer (wenn auch aus Sicht des Naturschutzes nicht notwendigen) Umgehungsstraße planerisch freizuhalten.

Hier einige Beispiele (die Erläuterungen finden sich in unserer Stellungnahme):

- Bebauungsplan 002-1 “Häuersteig, II. Bauabschnitt”

- Bebauungsplan 006 “Wohnpark Friedeburg”

- Flächennutzungsplan der Stadt Freiberg

Daraus wird deutlich, dass in allen wesentlichen Planungsschritten die Stadt Freiberg stets mit der Problematik der Freihaltung einer möglichst stadtnahen, landschaftsschonenden Umgehungsstraßentrasse konfrontiert war und in ihren Abwägungen stets diesen Umstand mit eingearbeitet hat. Selbst beim Wohngebiet Friedeburg war allen Beteiligten klar, dass dieses Wohngebiet letztendlich unmittelbar an einer Bundesstraße stehen kann (Verlängerung der Brückenstraße zur Hainichener Straße). Mit den Ausweisungen der ökologischen Aufwertungsbereiche nördlich des Stadtwaldes wurde weiterhin dokumentiert, dass dort keine Straße geführt werden soll. Die nunmehr vorliegende Planung der Ortsumgehung Freiberg mit der Absicht, die Variante 3 planfestzustellen, läuft allen bisherigen Vorplanungen zuwider und führt diese ad absurdum. Dies findet auch seine Bestätigung in der  UVS von 1999, welche eindeutig herausarbeitet, dass die Variante 4 die umweltverträglichste Umgehungsstraßenvariante ist. Wenn das zukünftige Wohl der Stadt Freiberg nur im Bau einer Umgehungsstraße zu finden sein sollte (wir gehen gleichwohl davon nicht aus), dann ist die Variante 4 durchaus ein geeigneter Kompromiss bei der Abwägung aller Interessen.

Der Neubaustandort Friedeburg entstand bei vollem Bewusstsein aller Beteiligten, dass hinter diesem Wohngebiet über die Brückenstraße eine Umgehungsstraße gebaut werden könnte. Nunmehr so zu tun, als wäre dies eine unerträgliche Belastung für die Anwohner und deshalb ein Ausschlussgrund für Variante 4 ist scheinheilig.

Mit der vorgestellten Planung werden auch nicht die Erfordernisse der Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaft erfüllt - konkrete Beispiele siehe unsere Stellungnahme.

Artenschutzfachbeitrag:

Betroffene FFH-Anhang-Arten: Fledermäuse, Schlingnatter, Zauneidechse

Die ausgereichte Unterlage belegt, dass artenschutzrechtliche Belange der Umsetzung des Vorhabens in mehrfacher Hinsicht entgegen stehen. Für alle FFH-Anhang-Arten sowie alle anderen europarechtlich geschützten Arten einschließlich Vögel ist zwingend eine Ausnahmeprüfung erforderlich.

Für die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG wären folgende Voraussetzungen erforderlich:

- keine Alternative, bei der es zu keiner oder einer geringeren Beeinträchtigung der streng geschützten Arten kommt,

- zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und

- ein günstiger Erhaltungszustand der betroffenen Populationen vor der Zulassung des Vorhabens und nach dessen Realisierung.

Der letztgenannte Grund scheidet bereits unter der besonderen Berücksichtigung aus, dass es sich bei den genannten, streng geschützten Tierarten um Populationskernbereiche bzw. um Arten handelt, die an der Vorkommensgrenze leben und unter Vorbelastungen leiden. Die genannten CEF-Maßnahmen sind zudem in ihrer Handhabung und Wirksamkeit nicht geeignet, die Beeinträchtigungen abzuwenden.

Im Bereich des Hospitalwaldes gibt es hinreichende Alternativen, um die Beeinträchtigungen der Fledermauspopulation zu verringern. Insbesondere mit Wahl der Variante 4 sind die Eingriffe in die Waldlebensräume der Fledermäuse weitgehend minimiert.

Die Querung des Tales der Freiberger Mulde ist für die verkehrliche Entlastung nicht notwendig, da diesem Verkehrsstrom selbst von Seiten des Planungsträgers eine geringe Bedeutung zugemessen wird. Darauf aufbauend ist auch die Querung des Brache/Haldenbereichs nordwestlich von Muldenhütten entbehrlich.

FFH-Verträglichkeitsprüfung

FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldental"

Betroffene Lebensräume und Arten: Fließgewässer mit Unterwasservegetation, eutrophe Stillgewässer, Bachneunauge, Westgroppe, Kammmolch, Fischotter, Mopsfledermaus und Großes Mausohr

FFH-Gebiet „Freiberger Bergbauteiche“

Betroffene Lebensräume und Arten: eutrophe Stillgewässer, Kammmolch, Mopsfledermaus und Großes Mausohr

Zusammenfassend über alle im Bereich der geplanten Trasse betroffenen Lebensraumtypen des Anhangs I bzw. Arten des Anhangs II FFH-RL ist festzustellen, dass mit der Errichtung der Straße erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele verbunden sind. Damit ist das Vorhaben als unverträglich mit den Erhaltungszielen der Gebiete einzustufen. Dass die Unterlagen abweichend davon zu der Einschätzung gelangen, das Straßenbauvorhaben sei mit den Erhaltungszielen verträglich, hat seine Ursache darin, dass als Maßstab für die Verträglichkeitsprüfung einen weder in § 22b Abs. 2 SächsNatSchG noch in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL vorgesehenen Zusatz einführen, indem sie nämlich als zusätzliches, relativierendes Merkmal die „erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes“ bzw. die erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele abprüfen. Eine mit diesem Schritt legitimierte Erheblichkeitsschwelle wird allerdings für keines der betroffenen Schutzgüter konkret begründet.  

Ebenso wenig berücksichtigt sind vom Planungsträger die über den Flächenverlust hinausgehenden und kumulativ wirkenden Effekte, die bau- und betriebsbedingt wirksam werden.

Für die Erheblichkeit spricht auch, dass die Beeinträchtigungen in der Regel im LBP als Eingriffe aufgeführt und mit Kompensationsmaßnahmen belegt sind.

Eingriffe im Sinne des § 8 Abs. 1 SächsNatSchG, die allgemein die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigen können und deshalb der Kompensation bedürfen, müssen erst recht eine erhebliche Beeinträchtigung maßgeblicher Bestandteile eines Natura 2000-Gebietes darstellen, wenn Flächen mit Lebensraumtypen des Anh. I oder Habitate der Arten des Anh. II FFH-RL betroffen sind.

Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)

Das im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellte Ausgleichskonzept ist ungeeignet, die mit dem Vorhaben verbundenen nachhaltigen bzw. erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auszugleichen.

Auch ist kein Ausgleich für die Lebensraumverluste im Freiberger Hospitalwald einschließlich der Zerschneidungswirkung erkennbar. Mit der Neuanlage von 30 ha Erstaufforstung ist die fast vollständige nachhaltige bzw. erhebliche Beeinträchtigung des Waldgebietes nicht ausgleichbar.

Die Biotopbasteleien zum Ausgleich der Beeinträchtigungen von Schlingnatter und Zauneidechse können weder den Lebensraumverlust kompensieren noch die Zerschneidung unterbinden.

Die Störung faunistischer Lebensräume und Störung von Wechselbeziehungen Biotopverbundstrukturen durch das Bauvorhaben auf ca. 13 km Länge ist auch nicht mit der Einhaltung von Durchlasskonzepten oder den Rückbau eines relativ kleinen Teilabschnitts der B 101 auf 3 m auszugleichen .

Der Neubau des Forstweges südwestlich der Gaststätte „Letzter Dreier“ findet bei der Ausgleichsbilanzierung überhaupt keine explizite Erwähnung und soll wohl völlig unter den Tisch fallen. Dabei ist gerade diese (nicht genehmigungsfähige) Maßnahme für die Amphieben- und Reptilienpopulation am FND „Tümpel am Letzten Dreier“ von existenzieller Bedeutung !

Die Aufzählung der Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Ermittlung und Bemessung des naturschutzrechtlichen Eingriffsausgleichs sowie der entsprechenden Maßnahmevorschläge ließe sich noch weiter fortsetzen, allerdings ist das Gesamtwerk des LBP so unausgegoren, dass man dazu noch Tage bräuchte und der Naturschutzverband möchte nicht die Arbeit des Planungsträgers und dessen bezahlter Beauftragter machen.

 

Hier der vollständige Text der gemeinsamen Stellungnahme von Grüne Liga Sachsen e.V. und BUND LV Sachsen e.V. als word-Dokument.

 

Nach dem Anhörungstermin am 24.8.2009 erging eine weitere, ergänzende Stellungnahme der beiden Naturschutzverbände BUND LV Sachsen und Grüne Liga Sachse e.V., deren vollständiger Text als word-Dokument hier abrufbar ist.