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Landesamt
für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Postfach
54 01 37
01311
Dresden
19.06.2009
Stellungnahme zu den Entwürfen der Bewirtschaftungspläne und
Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11 und 13 der
EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
Flussgebietseinheit ELBE
Koordinierungsraum Mulde-Elbe-Schwarze Elster
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend erhalten Sie die Stellungnahme des
Naturschutzverbandes Sachsen e.V. in seiner Eigenschaft als Flächeneigentümer
zu den veröffentlichten Dokumenten der Entwürfe der Bewirtschaftungspläne
und des Maßnahmenprogrammes in Sachsen. Die Stellungnahme befasst sich
allgemein mit den sächsischen Fließgewässern, deren Bestandssituation
sowie den Zielen und Maßnahmen.
Vorbemerkungen
Die europäische Wasserrahmenrichtlinie sieht vor,
dass bis zum Jahr 2015 der „gute ökologische Zustand“ der Gewässer
(Oberflächenwasser und Grundwasser) erreicht wird.
Mit
Stand des Jahres 2008 haben nach der Planunterlage im Freistaat Sachsen
52 Oberflächenwasserkörper (8 % der sächsischen OWK) den guten ökologischen
Zustand bzw. das gute ökologische Potential und gleichzeitig auch den
guten chemischen Zustand erreicht. Durch Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmenprogramme
während der Laufzeit des ersten Bewirtschaftungsplans werden nach
derzeitigen fachlichen Einschätzungen des Planungsträgers
voraussichtlich 52 weitere Oberflächenwasserkörper (alles Fließgewässer-Wasserkörper)
bis 2015 den guten ökologischen Zustand bzw. das gute ökologische
Potential und gleichzeitig den guten chemischen Zustand erreichen. Für
547 Oberflächenwasserkörper (84 % der sächsischen OWK) sollen
Fristverlängerungen nach Artikel 4 Absatz 4 WRRL in Anspruch genommen
werden.
Ausgangszustand der sächsischen Fließgewässer
Im
Folgenden werden zunächst einmal die Aussagen der Entwurfsverfasser zur
Bestandssituation sächsischer Fließgewässer, entnommen aus dem
Kompaktbericht 2005 und dem Hintergrunddokument Bewirtschaftungsplanung
(2008) zusammengefasst dargestellt.
Morphologie:
Bei
der Bewertung der Hauptparameter Sohle sind 13 % (69 FWK = Fließgewässer-Wasserkörper)
und Ufer 16 % (86 FWK) der Fließgewässer-Wasserkörper in den
Strukturklassen 1 und 2 zu finden. Damit weisen nur 15 % der FWK in den
für die biologische Bewertung relevanten Bereichen Sohle und Ufer einen
guten morphologischen Zustand auf.
Durchgängigkeit und Oberflächenwasserentnahmen:
Als signifikant im Sinne einer abflussregulierenden
Wirkung gelten nach der Planunterlage Querbauwerke mit einer Höhe von
größer als 30 cm (s. Seite 17 Kompaktbericht).
Bei der Oberflächenwasserentnahme sind auch die
Ausleitungsstrecken von Wasserkraftanlagen gemeint. Als signifikant
werden durch die Verfasser des Kompaktberichtes Wasserentnahmen aus
Oberflächengewässern dann bewertet, wenn die Entnahmemenge mehr als
1/3 des mittleren Niedrigwasserabflusses (MNQ) oder weniger als 50 l/s
beträgt.
In
der Querbauwerksdatenbank Sachsens (WEHR DB) sind gegenwärtig 2.304
Querbauwerke verzeichnet. Nach Ansicht der Entwurfsverfasser seien 955
davon zumindest teilweise für leistungsfähige Fische und Fischarten
passierbar. 254 Querbauwerke sind mit Fischaufstiegsanlagen ausgerüstet,
von denen wiederum 205 nach Annahme der Entwurfsverfasser als voll
funktionsfähig eingeschätzt werden. Damit seien in Sachsen 41 % der
Querverbauungen in den 42 erfassten Fließgewässern für die Fischfauna
prinzipiell passierbar. Im Rahmen der Strukturkartierung wurden weitere
Querbauwerke (ca. 3000) erfasst, die noch nicht Bestandteil der WEHR DB
sind.
Zu den Auswirkungen von Querbauwerken auf die Fließgewässer
tragen die Entwurfsverfasser vor, dass sie Wanderbarrieren für
aquatische Lebewesen sind, den Populationsaustausch unterbrechen, zu
unnatürlichem Aufstau im Fließgewässer (Sedimentation,
Sauerstoffzehrung) führen und damit die gesamte Flussökologie
verschlechtern (Seite,
40/41 Hintergrunddokument). Im gesamten Gebiet Sachsens liegt die Dichte
von Querbauwerken bei einem Querbauwerk auf ca. 3,5 km Flusslauf.
Im
Hintergrunddokument zur Bewirtschaftungsplanung Sachsen wird auf den
Seiten 40/41 ausgeführt, dass in Sachsen zurzeit 488 Wasserkraftanlagen
mit Ausleitungsstrecken registriert sind. Davon ist nach Ansicht der
Entwurfsverfasser für 49 Anlagen eine Nutzung erst in Zukunft
vorgesehen. Weitere 129 Anlagen werden momentan nicht genutzt. Insgesamt
befinden sich 310 Wasserkraftanlagen mit Ausleitungsstrecken zwischen 20
m und 3.250 m in Betrieb.
Die
Verfasser führen aus, dass
je nach Länge der Ausleitungsstrecke, Entnahmemenge und
Abflusssituation im Gewässer dadurch länger andauernde
Niedrigwassersituationen mit saisonalen Beeinträchtigungen des Gewässerlängskontinuums
auftreten können. Dies könne zu einer Beeinträchtigung der Gewässerbiozönose
führen, die ggf. durch eine nicht gute Bewertung des ökologischen
Zustands angezeigt wird.
Stoffliche Belastungen:
Dazu werden Punkt- und diffuse Schadstoffeinträge
gezählt. Als signifikante Punktquellen werden in den
Hintergrundpapieren vor allem kommunale Kläranlagen herausgestellt.
Diffuse, flächige Schadstoffquellen sind vor allem Einträge aus der
Landwirtschaft. Diese entstehen bei einem hohen Anteil Ackerfläche
(>40%), da vor allem Hackfrüchte (>20%) und einem hohen
Viehbestand (> 1,5 pro h/Nutzfläche). Die genannten Faktoren führen
zu Bodenerosion (Feinsedimentablagerungen in Gewässer) sowie Nährstoff-
und Schadstoffausschwemmungen in Gewässer. Der Oberflächenabfluss von
versiegelten Flächen trägt ebenfalls zu Gewässerbelastungen bei
(starke hydraulische Belastung, Schadstoffeinträge).
Sonstige anthropogene Belastungen:
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Neben den im Kompaktbericht und im
Hintergrunddokument genannten Belastungen aus dem
Braunkohlenbergbau sowie dem Erz- und Steinkohlenbergbau fehlen in
der Auflistung des Plandokuments die Belastungen, die sich aus
einer Vielzahl
von Entwässerungsgräben und Drainagen ergeben, die zum Zwecke
der Entwässerung von Mooren und Feuchtgebieten innerhalb der
letzten Jahrzehnte angelegt wurden.
Neben
der lokal und regional fehlenden Wasserzufuhr, die sich neben den
genannten Biotopen vor allem auf Fließgewässer 2. Ordnung und
auf Standgewässer wie Teiche auswirkt, führt der beschleunigte
Abfluss zum Entstehen von Hochwasserspitzen in der Vorflut, zu
deren Aufnahme an und in den Fließgewässern in den vergangenen
Jahren großflächige Verbaumaßnahmen (Rückhaltebecken, Stollen,
Uferverbauungen, Deiche) erfolgten bzw. noch weiter geplant sind,
die eine weitere Verschlechterung der Gewässerstrukturgüte
bewirken.
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Die WRRL sieht Nutzungen der Wasserressourcen
direkt und indirekt vor, da ansonsten bestimmte nachhaltige
Nutzungen wie z.B. Landwirtschaft nicht möglich wären. Speziell
die Entwässerung von Flächen ist in den meisten Fällen zur
landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen erfolgt. Die
Beeinflussung der OWK durch solche flächenhaften Entwässerungen
müssen durch geeignete Maßnahmen minimiert werden, ein Rückbau
wäre aber mit der signifikanten Einschränkung der Nutzung
verbunden, die nicht durchsetzbar ist. Begradigung und Verbau
Anmerkung
von uns: der Text wurde im Internet nicht weiter ausgeführt
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Fazit und Wertung des Bestandes:
Die sächsischen Fliessgewässer sind größtenteils
in einem mäßigen bis schlechten Zustand und erfüllen damit die Ziele
der WRRL nicht. Nur wenige Oberläufe in der Mittelgebirgsregion weisen
aktuell einen guten bzw. besseren Zustand auf und benötigen keine Maßnahmen.
Hauptursachen für diesen Zustand sind Gewässerverbauungen
(Längs- und Querverbauungen), zu hohe Wasserentnahmen, Abwassereinträge
und Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft.
Bewirtschaftungsziele
In
der FGE Elbe und der FGE Oder wurden folgende Schwerpunkte als die
wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen festgelegt, zu deren Lösung alle
anliegenden Bundesländer ihren Beitrag leisten müssen (FGG Elbe 2007;
IKSO 2007):
1.
Morphologische Veränderungen der Oberflächengewässer
2.
Signifikante stoffliche Belastungen
3.
Wasserentnahme und Überleitung von Wasser
4.
Bergbaufolgen mit Auswirkungen auf Gewässer
Im Bewirtschaftungsprogramm der Flussgebietsgemeinschaft Elbe wurden im
Bereich Oberflächenwasser für die Belastungsschwerpunkte „Durchgängigkeit“,
„Nährstoffe“ und „Schadstoffe“ überregionale
Bewirtschaftungsziele abgeleitet (FGG Elbe 2008a).
Maßnahmenprogramm
Angesichts der Bestandsaufnahme und im Hinblick auf
die Bewirtschaftungsziele wäre ein wirksames
Maßnahmenprogramm, welches die aufgelisteten und bewerten
Defizite behebt, eigentlich selbstverständlich und zu erwarten.
Dies ist nicht gelungen.
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Insbesondere ist der Gedanke, mit der
Aufnahme bereits gültiger gesetzlicher Regelungen (in Form
grundlegender Maßnahmen) die Grundlage für eine Verbesserung des
aktuellen Zustandes der Gewässer zu erreichen, in der Praxis
bereits hinreichend wiederlegt worden. Die zitierten Gesetze und
Verordnungen z.B. im Wasser- und Naturschutzrecht sind größtenteils
sehr gut, allein es mangelt seit Jahren an der im Sinne des
Gesetzgebers erforderlichen behördlichen Umsetzung und Kontrolle
(z.B. die mangelnde Ahndung von illegalen Eingriffen in geschützte
Feuchtbiotope, die Genehmigung weiterer Wasserkraftanlagen in
naturnahen Flussabschnitten, die Praxis der Beräumung von
wertvollen Biotopstrukturen im und am Fluss, die Genehmigung
weiterer Eingriffe in prioritären Lebensräumen in FFH-Gebieten
usw.).
Auch erscheinen viel zu häufig die behördlichen
Handlungsspielräume einseitig auf die Gewässernutzung
ausgerichtet und subjektiv geprägt (z.B. die nicht vom § 100 SächsWG
gedeckten flächendeckenden Verbote für die Neugründung von
Auwald in Überschwemmungsgebieten oder das Verbot von
standortgerechten Uferanpflanzungen).
Weiter ist zu bemängeln, dass das
weitergehende Maßnahmenkonzept auf unkonkreten, kaum
kontrollierbaren Grundlagen („gute fachliche Praxis in der
Landwirtschaft“) sowie auf Freiwilligkeit basierenden Maßnahmen
(ELER-Agrarumweltmaßnahmen) basiert, deren Umsetzung weder
angeordnet noch gelenkt werden kann.
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Grundlage des Maßnahmenprogramms müssen die
Gesetze sein, darüber hinaus können Verbesserungen nur durch
freiwilliges Handeln im Sinne des kooperativen Ansatzes erreicht
werden. Diese Vorgehensweise wird durch Förderrichtlinien unterstützt.
Einen "Zwang" auszuüben kann nicht der Weg sein, den
Zielen der WRRL zu einer allgemeinen Anerkennung als
gesellschaftliche Aufgabe zu verhelfen, die notwendig sein wird,
um flächendeckende Verbesserungen zu erreichen.
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Die flankierende Aufklärungsarbeit, die sozusagen
das „richtige Bewusstsein“ der Akteure schulen soll, damit sie quasi
von sich aus das Richtige tun („freiwillig die Gewässer schützen“)
ist zwar ein schöner Gedanke, hat in der Praxis jedoch noch nie eine flächendeckende
Wirkung erbracht. Aber gerade das wäre nötig.
Im Detail ist auszuführen:
Stoffliche Belastungen
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Die „gute fachliche Praxis“ einschließlich
der bereits wirksamen Düngeverordnung hat in den vergangenen
Jahren offensichtlich nicht zu einem signifikanten Abbau von Nährstoff-
und Sedimentausschwemmungen aus Landwirtschaft beigetragen.
Das
liegt zum einen daran, dass der Begriff trotz seiner seit 2005
erfolgten gesetzlichen Aufnahme und Konkretisierung im § 5
BNatSchG bzw. § 1c SächsNatSchG viel zu weit gespannt und bis
heute nicht wirklich fachlich und mit Vorgaben untersetzt ist, um
praktisches Handeln zu untersetzen und zu kontrollieren. Zum
anderen ist es eine „Kann-Bestimmung“, deren Zuwiderlaufen im
schlimmsten Fall der Entzug von Fördermitteln droht. Gerade in
ertragreichen Regionen kann aber das Nichtbeachten der „guten
fachlichen Praxis“ eine – zumindest kurzfristige - Gewinnerhöhung
bedeuten, was kein Anreiz für umweltbewusstes Handeln ist.
Weiterhin ist die „gute fachliche Praxis“ maximal eine
Bewahrung des aktuellen Landschafts- bzw.
Landbewirtschaftungszustandes, der Produkt einer jahrzehntelangen,
bodenausbeutenden und gewässerschädigenden Intensivierung der
Landnutzung ist. Zwar ist jetzt z.B. der Umbruch von Dauergrünland
auf erosionsgefährdeten Hanglagen oder in Überschwemmungsgebieten
verboten, bis vor wenigen Jahren war er jedoch noch (maximal als
ausgleichspflichtiger Eingriff) erlaubt und gängige Praxis, so
dass die gerade in letzter Zeit noch intensivierten Flächen quasi
einen Bestandsschutz genießen, eine Veränderung hin zu
naturverträglichen Landnutzungen jedoch nicht Bestandteil der
„guten fachlichen Praxis“
ist.
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Die „gute fachliche Praxis“ einschließlich
der Düngeverordnung hat in Verbindung mit weiteren Agrarumweltmaßnahmen
im Bereich Landwirtschaft (z.B. konservierende Bodenbearbeitung)
in den vergangenen Jahren durchaus zu einem signifikanten Abbau
von Nährstoff- und Sedimentausschwemmungen aus der Landwirtschaft
beigetragen. In Verbindung mit der Realisierung
abwassertechnischer Maßnahmen insbesondere im Rahmen der
Umsetzung der EU- Kommunalabwasserrichtlinie konnten somit in
Synergiewirkung der realisierten Maßnahmen bereits sehr deutliche
Abnahmen der Nährstofffrachten in den Oberflächenwasserkörpern
erreicht werden. Auch im Grundwasser haben insbesondere Maßnahmen
der "guten fachlichen Praxis" in vielen Gebieten bereits
zu Verringerungen der Nitratbelastungen geführt. Weitere
Reduktionswirkungen der betreffenden Maßnahmen werden aufgrund
der teilweise langjährigen Grundwasserverweilzeiten im Laufe der
nächsten Jahre in sowohl in den Grund- als auch in Oberflächenwasserkörpern
noch erwartet.
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Weitergehende, EU-geförderte
ELER-Agrarumweltmaßnahmen (bodenschonende
Bewirtschaftung, Wiederbewaldung, Renaturierungen), die tatsächlich
ökologische Verbesserungen erbringen, basieren auf
Freiwilligkeit und werden in der Regel nur in landwirtschaftlich
wenig ertragreichen Regionen als „Zubrot“ eingesetzt, greifen
jedoch kaum in Intensivgebieten der Landwirtschaft, von denen die
höchsten Belastungen für die Gewässer ausgehen.
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"Ergänzende EU- geförderte ELER-
Agrarumweltmaßnahmen auf Basis der sächsischen Förderrichtlinie
""AUW"" basieren entsprechend dem auch in
anderen Bundesländern verfolgten ""kooperativen
Ansatz"" im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplanes auf
dem Freiwilligkeitsprinzip. Die Förderangebote für die
betreffenden AUM sollen jedoch behördlicherseits so ausgerichtet
und qualifiziert werden, dass z.B. auch in Intensivgebieten der
landwirtschaftlichen Nutzung eine möglichst hohe Inanspruchnahmen
der betreffenden AUM- Förderangebote durch die Landwirte erreicht
wird. In besonderen Schwerpunktgebieten der Gewässerbelastung
sollen dabei auch konzeptionelle Maßnahmen ausgeweitet werden
(z.B. Arbeitskreise, gezielter Informations- und Wissenstransfer,
Konsultationsbetriebe mit Demonstrationsvorhaben sowie vertiefende
Untersuchungen und Kontrollen durchgeführt werden. "
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Das Maßnahmenprogramm lässt weiterhin völlig
offen, wie die zur Reduzierung der Nährstoffeinträge
erforderlichen Gewässerschutzstreifen, die auch im § 50 SächsWG
enthalten sind, endlich in der Praxis umgesetzt werden sollen.
Auch hier wird regelrecht hilflos auf freiwillige Agrarumweltmaßnahmen
verwiesen.
Statt dessen müssen endlich die klaren
Gesetzesvorgaben wie im § 50 SächsWG zu den Verboten im Gewässerrandstreifen
als Bewirtschaftungsauflage umgesetzt und kontrolliert werden.
Intensive landwirtschaftliche Nutzung im Gewässerschutzstreifen
ist bei einer solchen Umsetzung in diesem Sinn nämlich gar nicht
möglich. Im Gewässerschutzstreifen in der freien Landschaft sind
stattdessen durchgängig standortgerechte Ufergehölzstreifen
anzulegen.
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"Die Regelungen nach § 50 SächsWG
sehen zwar eine eingeschränkte Nutzung des Gewässerrandstreifens
(z.B. Umbruchverbot von Grünland in Ackerland, Verbot der
Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, Verbot des
Umgangs mit anderen wassergefährdenden Stoffen), jedoch kein
Verbot einer generellen landwirtschaftlichen Nutzung vor. Die
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird durch die zuständigen
Behörden seit Jahren kontrolliert. Im Rahmen der geförderten
Agrarumweltmaßnahmen sollen entsprechende Ackerrandstreifen vor
allem an Gewässern angelegt werden. Grundsätzlich müssen dabei
alle Maßnahmen, die den Wert eines Grundstücks dauerhaft verändern
können, mit dem Eigentümer abgestimmt werden. Maßnahmen, die zu
einer Einschränkung der Bewirtschaftung führen, die über die
„Gute fachliche Praxis“ hinausgehen und nicht die
Sozialpflichtigkeit des Eigentums betreffen, sehen eine
entsprechende Entschädigung vor. Die Höhe der Entschädigung
muss sich dabei an den dadurch verursachten Einkommensverlusten
des Landwirts sowie allen durch die langfristige Umwidmung dieser
Fläche verursachten Kosten orientieren. Da nicht garantiert
werden kann, dass nach Ablauf der Förderperiode für dieselbe Fläche
weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollten vermehrt
Ausgleichsflächen genutzt werden, um einen Flächenausgleich oder
-tausch im Rahmen eines festgelegten Verfahrens (z.B.
Flurbereinigung, Ökokontoverordnung) oder auf freiwilliger Basis
zu ermöglichen."
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Die gleiche Freiwilligkeit (Nutzung von
ELER-Fördermitteln) wird von den Entwurfsverfassern bei der
Vermeidung von erosionsbedingten Nährstoffabschwemmungen
erwartet. Das gleicht erschreckend der gescheiterten
Selbstverpflichtung der Autoindustrie, schadstoffärmere Modelle
zu entwickeln, um die Klimaschutzauflagen zu umgehen. Um die Ziele
der WRRL wenigstens bis 2017 zu erfüllen, müssen strikte
gesetzliche Vorgaben erteilt werden, alles andere wird sich
ebenfalls als grandioses Scheitern erweisen.
So müssten intensiv ackerbaulich genutzte Überschwemmungsgebiete
innerhalb dieses Zeitraumes als Auwälder wiederbewaldet werden,
zumindest aber wieder zu Grünland umgewandelt werden. Die
restriktive und dem Gesetz zuwiderlaufende Handhabung des § 100 SächsWG
(Verbot des Anpflanzens von Gehölzen in Überschwemmungsgebieten)
ist dabei endlich aufzuheben.
Ebenfalls sind in diesem Zeitraum
landwirtschaftliche Flächen in Hochwasserentstehungsgebieten (§
100b SächsWG) sowie Flächen mit hoher Erosionsgefährdung
wiederzubewalden oder zumindest in Grünland umzuwandeln
Weiterhin sind Deiche in der freien
Landschaft, die lediglich Landwirtschaftsflächen schützen, zu
schlitzen und die Flächen zur Retention freizugeben.
Die weitere Versiegelung unverbauter Flächen
ist endlich zu stoppen, neue Versiegelungen sind nur nach Rückbau
alter Versiegelungen für zulässig zu erklären. Regenwasser ist
konsequent in lokalen Versickerungssystemen dem Grundwasser vor
Ort wieder zuzuführen.
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Für den Zeitraum des ersten
Bewirtschaftungsplanes wird sowohl im Freistaat Sachsen als auch
in anderen Bundesländern eine kooperative Maßnahmenstrategie für
den Bereich Landwirtschaft verfolgt. Diese kombiniert die
Einhaltung und Kontrolle grundlegender Maßnahmen entsprechend den
fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. Aufrechterhaltung bzw. Umsetzung
der guten fachlichen Praxis) mit ergänzenden geförderten
Agrarumweltmaßnahmen (z.B. Dauerhaft konservierende
Bodenbearbeitung, Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten,
...) sowie zahlreichen unterstützenden konzeptionellen Maßnahmen.
Der Wirkungserfolg dieser Maßnahmenstrategie wird in der
Bestandsaufnahme zur Vorbereitung des nächsten WRRL-
Bewirtschaftungsplanes mit überprüft. Soweit die Umweltziele der
WRRL unter Berücksichtigung begründeter Ausnahmen im Hinblick
auf die Belastungen aus dem Bereich Landwirtschaft absehbar nicht
realisiert werden können, wird ggf. auch eine Umgestaltung der
weiteren Maßnahmenstrategie für den Bereich Landwirtschaft
erforderlich sein. Dies schließt auch mögliche erforderliche Änderungen
von Rechtsgrundlagen nicht aus.
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Abflussregulierungen,
morphologische Veränderungen der Gewässerstruktur
Insgesamt
85 % der Oberflächenwasserkörper haben Defizite der Gewässerstruktur
(siehe Punkt 2 Morphologie dieser Stellungnahme).
Bereits
die Feststellung, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur,
die Flächenbereitstellungen im unmittelbaren Uferbereich benötigen,
nicht an Wasserkörpern durchgeführt werden, an die bestimmte
anthropogene Nutzungen angrenzen (Seite 15 Hintergrunddokument Maßnahmenprogramm
Sachsen), deutet in mehrfacher Hinsicht das Scheitern dieses Maßnahmenkataloges
an.
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Nach
Ansicht der Entwurfsverfasser ist eine eigendynamische Gewässerentwicklung
nur dort vorgesehen, wo im Umfeld keine restriktiven Nutzungen in
größerem Umfang vorliegen. Im Entwurf des Bewirtschaftungsplans
wird dazu ausgeführt: „... mehr
als 50 % der Fläche in einem 30 m-breiten Streifen beidseitig der
Fließgewässer werden von restriktiven Nutzungen eingenommen“.
Mit
anderen Worten, 50 % der Uferflächen stehen weder jetzt noch
später für revitalisierende Maßnahmen am Fließgewässer
zur Verfügung! Wie soll unter dieser Herangehensweise das Ziel
„guter ökologischer Zustand“ bei 85 % der Oberflächenwasserkörper
jemals erreicht werden?
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Die
genannten Kriterien wurden für die Ausweisung der erheblich veränderten
Fließgewässer-Wasserkörper benutzt. Für diese HMWB gilt das
gute ökologische Potenzial als alternatives Umweltziel. In diesen
Fließgewässer-Wasserkörpern müssen auch Maßnahmen zur
Verbesserung der Hydromorphologie durchgeführt werden, aber nur
die, die eine nachhaltige Nutzung des Menschen nicht signifikant
beeinträchtigt. Insbesondere in Ortslagen (als eine der
restriktiven Nutzungen im direkten Gewässerumfeld) werden Maßnahmen
zur eigendynamischen Gewässerentwicklung nicht möglich sein.
Hier müssen andere Maßnahmen mit geringerem Gefährdungspotenzial
für die Ortslagen umgesetzt werden. Die Entscheidung der Maßnahmenwahl
muss unter Berücksichtigung der jeweiligen vor Ort Bedingungen
und unter Einbeziehung aller Akteure vor Ort getroffen werden.
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Der
Maßnahmenentwurf lässt nicht zuletzt offen, wie das Maßnahmenpaket
– außer bei der Gewässerunterhaltung, siehe unten - umgesetzt
werden soll. Offenbar sind auch hier wieder für die
Entwurfsverfasser freiwillige Agrarumweltmaßnahmen der Schlüssel zur Lösung,
was am Erfolg der Umsetzung nach all den bisher gemachten
Erfahrungen zweifeln lässt.
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Insbesondere
bei den Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft kann neben den
bestehenden gesetzlichen Regelungen nur der kooperative Ansatz der
Umsetzung von Maßnahmen in Anwendung gebracht werden. Einen
administrativen Zwang zur Umsetzung von Maßnahmen auszuüben, wäre
wenig hilfreich, da er der Akzeptanz-Förderung für die Ziele der
WRRL völlig konträr entgegenstehen würde.
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Aber wenn man schon das Prinzip „Freiwilligkeit“ zur
grundlegenden Lösungsstrategie erklärt – wie lassen sich dann die
nachfolgenden Tatsachen darin einpassen?
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Denn
zum einen hat die im Jahre 2004 erfolgte Neufassung des Sächsischen
Wassergesetzes im § 26 neue Hürden für naturnahe Gewässer
aufgebaut. Welcher Eigentümer wird sich heute noch bereit erklären
(auf freiwilliger Basis nach Ansicht der Entwurfsverfasser),
Uferabbrüche und Gewässerumverlagerungen zu dulden, wenn er weiß,
dass er dann bei nachfolgenden Katastervermessungen entschädigungslos
enteignet wird, weil seine Eigentumsgrenze plötzlich als
Mittelwasserlinie des Gewässers definiert wird und nicht mehr der
Katasterkarte folgt? Natürlich wird er darauf drängen, jedwede
eigendynamische Entwicklung der Uferlinie seines Flurstückes
mittels Verbaumaßnahmen zu unterbinden.
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Das Problem ist auch bei den Fachbehörden
bekannt. Durch die bei der EU-Kommission beantragte Neuanpassung
der ELER-AUM-Fördertatbestände soll insbesondere auch eine
bessere Honorierung von Flächenextensivierungen auf Gewässerrandstreifen
(vor allem durch Grünland und Ufergehölze) realisiert werden.
Eventuelle Einkommensverringerungen aus
Cross-Compliance-Direktzahlungen im Zusammenhang mit Ackerflächenverlusten
bei erfolgten Ausbildungen von Gewässerstrukturelementen sollen
dabei im Grundsatz durch die möglichen AUM-Förderungen von Flächenextensivierungen
aufgefangen werden. Alternativ sind in den betroffenen Einzelfällen
auch die Möglichkeiten des Flächentausches für die betroffenen
Landwirte zu prüfen
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Eine
ähnliche Wirkung entfalten auch die Direktzahlungen an die
Landwirtschaft. Zwar sind sie an allgemeine Umweltschutzauflagen
gekoppelt, berechnen sich jedoch auf die tatsächliche Nutzfläche.
Um Fördermittelkürzungen zu verhindern, sind die Landnutzer
regelrecht gezwungen, jeden Quadratmeter ihrer Nutzfläche zu
erhalten. Auch hier werden also Uferabrisse und Kolke, Gewässerlaufveränderungen
durch neue Arme usw. nicht geduldet und führen zu weiterem Gewässerverbau.
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Das
Problem ist auch bei den Fachbehörden bekannt. Durch die bei der
EU-Kommission beantragte Neuanpassung der ELER-AUM-Fördertatbestände
soll insbesondere auch eine bessere Honorierung von Flächenextensivierungen
auf Gewässerrandstreifen (vor allem durch Grünland und Ufergehölze)
realisiert werden. Eventuelle Einkommensverringerungen aus
Cross-Compliance-Direktzahlungen im Zusammenhang mit Ackerflächenverlusten
bei erfolgten Ausbildungen von Gewässerstrukturelementen sollen
dabei im Grundsatz durch die möglichen AUM-Förderungen von Flächenextensivierungen
aufgefangen werden. Alternativ sind in den betroffenenen Einzelfällen
auch die Möglichkeiten des Flächentausches für die betroffenen
Landwirte zu prüfen.
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Dass
die gewässerstrukturellen Bedingungen durch weitere Optimierung
der Gewässerunterhaltung verbessert werden können, wird von den
Verfassern angesichts der vor Ort über Jahre beobachteten Praxis
der Landestalsperrenverwaltung ins Reich der Legende verwiesen.
Selbst auf den Eigentumsflächen des Naturschutzverbandes Sachsen
e.V. in der freien Landschaft (Fluss und angrenzendes Ufer)
wurden wiederholt ohne Absprache von den zuständigen
Flussmeistereien Biotopelemente beräumt (z.B. Totholz). Eine
an den gewässerökologischen Erfordernissen angepasste Gewässerunterhaltung
findet quasi nirgends statt. Statt dessen werden immer noch auch
im unbebauten Freiraum Hegerbildungen, Uferabbrüche,
Kolkbildungen und abgebrochene Uferbäume beräumt und beseitigt,
sobald sie den zuständigen Behörden bekannt werden.
Statt die Gewässerstrukturgüte zu
verbessern, wurden dagegen seit 2002 und werden aktuell (siehe Maßnahmen der Umsetzung der
Hochwasserschutzkonzeptionen) vor allem mit dem Argument
des Hochwasserschutzes sachsenweit die Flussläufe massiv verbaut
und ihres Vorlandes beraubt.
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Gewässerunterhaltung muss sich den
gesetzlichen Vorgaben insbesondere den Eigentumsverhältnissen der
angrenzenden Flächen die durch Uferabbrüche in Folge
unzureichender Gewässerunterhaltung gefährdet sein können,
unterwerfen. Dies sind gesetzliche Festlegungen, denen auch die
LTV Folge leisten muss. Es wird daher angestrebt in Einvernehmen
mit den Flächen- und Gewässernutzern die Gewässerunterhaltung
so auszugestalten, dass eine deutliche Verbesserung der
hydromorphologischen Bedingungen erreicht werden kann. Die Beräumung
von Totholz aus den Gewässern ist aus ökologischer Sicht sehr
bedauerlich, kann aber aus Gründen des Hochwasserschutzes
unabdingbar sein. Hier sind Abwägungen unter Berücksichtigung
des Schadensrisikos nur Vor-Ort möglich.
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Noch
im Kompaktbericht des Jahres 2005 auf Seite 19 wird ausgeführt, dass
sich „.. nach dem Hochwasser 2002 im Erzgebirge und Erzgebirgsvorland
im Vergleich zum Jahr 2001 (LAWA-Übersichtskartierung) erhebliche
hydromorphologische Veränderungen ergeben haben,
die häufig auch Verbesserungen der morphologischen Gewässerstrukturen
bewirkt und eine Vielzahl von naturschutzfachlich wertvollen Flächen
geschaffen haben, die so viel wie möglich zu erhalten sind.“
Diese
Veränderungen wurden im Übrigen auch im Jahr 2003 auf Veranlassung der
Landestalsperrenverwaltung kartiert mit dem Ziel, diese ökologisch
wertvollen Bereiche zu erhalten.
Damals war die WRRL bereits seit drei Jahren in
Kraft.
Es muss entgegen der im Kompaktbericht geäußerten
Hoffnung nunmehr festgestellt werden, dass im Jahr 2008 nicht nur fast
alle dieser Biotopbereiche wieder beseitigt wurden (die ersten bereits
im Zuge der Hochwasserschadensbeseitigungen 2002/2003), sondern dass im
Gegenteil die sächsischen Fließgewässer weiter verbaut wurden. Das
widerspiegelt sich auch deutlich in den Ergebnissen der Gewässerstrukturgütekartierungen
2008 wider.
Darin mussten die Fließgewässer fast durchgängig
eine Gütestufe schlechter eingeordnet werden als noch im Jahr 2001.
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Die
aktuell laufenden Hochwasserschutzmaßnahmen laufen zudem den
Zielen der FFH-Gebiete regelmäßig zuwider. Die Verfasser
verweisen exemplarisch auf im Jahr 2009 abgegebene Stellungnahmen
des BUND LV Sachsen e.V. und der GL Liga Sachsen e.V. zu den
laufenden Planfeststellungsverfahren der Hochwasserschutzmaßnahmen
an Flöha und Zschopau.
Eine
effektive Umsetzung der FFH-Ziele wie „Erhaltung einer natürlichen
Auendynamik, Entwicklung von naturnahen Schotter-, Kies- und Sandbänken
bei Fließgewässern sowie Erhaltung von Stillgewässern mit
breiten Flachuferzonen“, wie im Hintergrunddokument auf Seite
129 als Ziel der WRRL ausgeführt, ist in der Realität nicht
ansatzweise gegeben.
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Bzgl.
der Gewässerausbaumaßnahmen wurden für viele Fließgewässer in
Sachsen mit Planungsrelevanz nach HWRM-RL bereits vor Beginn der
Aufstellung der ersten WRRL- Bewirtschaftungspläne/Maßnahmenprogramme
und auch vor der Umsetzung der FFH-MaP mit der Erstellung und
Verabschiedung von umsetzungsverbindlichen
Hochwasserschutzkonzepten einschließlich der Umsetzung von
Hochwasserschutzmaßnahmen begonnen. Es wird nun darauf ankommen
den speziellen Erfordernissen und Problemen einer nachträglichen
Integration dieser Hochwasserschutzkonzepte und der damit
verbundenen Maßnahmenplanungen sowie bereits erfolgten Maßnahmenumsetzungen
in eine abgestimmte Gesamtstrategie für ein integratives
Flussgebietsmanagement in besonderem Maße Rechnung zu tragen, in
dem die FFH-Belange ebenfalls ihren Platz haben. Für die
Erstellung des Maßnahmenprogramm sind alle bis 07/08 bestätigten
und fachlich abgenommenen FFH-MaP ausgewertet worden.
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Zur Vermeidung von hohen Abflussspitzen, die sich
u.a. durch das Zusammentreffen von Hochwasserwellen durch einmündende
Fließgewässer ergeben, wurde bereits in zahlreichen
wissenschaftlichen Fachbeiträgen herausgearbeitet, dass
standortgerechter Uferbewuchs, Auwald sowie ein naturnaher,
gewundener Gewässerverlauf mit Altarmen eine deutliche Verzögerung
der Hochwasserwelle bewirkt. Im aktuellen Maßnahmenprogramm
werden diese Möglichkeiten jedoch nicht aufgeführt. Statt dessen
wird allein auf die technische Regulierung durch Stauhaltungen
abgestellt.
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In
der Tat sind zwei der drei Hauptdefizite der Gewässerstruktur in
Sachsen in einer nicht standortgerechten Vegetation und im Gewässerverbau
zu sehen. Maßnahmen zur Verbesserung dieser Defizite führen zu
einer Erhöhung des Retentionsvermögens. Maßnahmenkreuze im
Hintergrunddokument wurden anhand bestimmter Auswertungen
vergeben. Die Gewässerstruktur wurde in einem gesonderten
Werkvertrag ausgewertet und geeignete fachliche Maßnahmen
vorgeschlagen. Der Werkvertrag soll den Umsetzungsträgern als
Hilfsmittel an die Hand gegeben werden, damit sie anhand der
Vorort gegebenen Restriktionen die geeignetste Maßnahme oder Maßnahmekombination
auswählt. Dennoch können Hochwasserspitzen im Bereich des HQ 100
und darüber hinaus selbst durch Schaffung weiträumiger
Retentionsflächen nicht dahingehend kontrolliert werden, dass
kein Hochwasserrisiko mehr entsteht. HWS-Maßnahmen mit
technischen Lösungen müssen daher umgesetzt werden. Diese
sollten möglichst räumlich begrenzt bleiben wenn möglich
(Objektschutz). Die Ausweisung von Hochwasserentstehungsgebieten
nach SächsWG § 100b trägt zur Erhöhung der Retention in der Fläche
ebenso bei wie die Förderung von konservierender Bodenbearbeitung
in der Landwirtschaft. Es muss aber berücksichtigt werden, dass
auch Sachsen ein dicht besiedeltes Gebiet ist in dem
Hochwasserschutz notwendig ist, um das Hochwasserrisiko zu
mindern.
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Durchgängigkeit
und Mindestabfluss
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Auch das Durchgängigkeitsprogramm, in welchem bis 2015 die Durchgängigkeit
von 54 Querbauwerken in den 15 Vorranggewässern (Fließgewässer
bzw. –abschnitte) hergestellt werden soll, ist angesichts der
Zahl aktuell nicht passierbarer Querbauwerke (1349) einfach lächerlich.
Wenn man mit diesem Tempo weitermacht (54 in sechs Jahren), sind
im Jahr 2027 ganze 162 Querbauwerke bearbeitet.
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Die Maßnahmen des Durchgängigkeitsprogramms
können hier tatsächlich nur als ein Baustein zur Herstellung der
Durchgängigkeit angesehen werden. Aus dem Durchgängigkeitsprogramm
werden sowohl Einzelprojekte von Privatpersonen als auch Maßnahmen
des Freistaates (Umsetzung durch die LTV) finanziert. Es geht auch
darum die Umsetzungen zu dokumentieren und einen Mitnahmeeffekt
bei anderen Wehrinhabern zu erzielen. Die Maßnahmenforderungen
des Hintergrunddokuments und die Ausweisung von Vorranggewässern
durch die FGG Elbe sollen die Dringlichkeit für bestimmte Gewässer
verdeutlichen und den Handlungsbedarf darstellen. Die Durchgängigkeit
ist vom Gesetzgeber ebenso gefordert wie durch die WRRL.
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Es ist außerdem festzustellen, dass die bis
heute gebauten Fischtreppen entgegen der immer wieder wiederholten
Behauptungen selbst nach Aussage des zuständigen Bearbeiters im
SMUL Herrn Prof. Dr. Socher nicht funktionieren. Das liegt zum
einen in konstruktiven Gründen,. Vor allem aber liegt die
mangelhafte Funktionsfähigkeit am viel zu geringen
Mindestwasserabfluss. Letzteres wird sich nicht ändern, solange
im Freistaat Sachsen ein Restwasserabfluss von 1/3 MNQ als ökologisch
ausreichend angesehen wird.
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Die Festlegung der Mindestwasserführung
erfolgt im Regelfall entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen
Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Ermittlung
und Festsetzung von Mindestwasserabflüssen bei Wasserkraftanlagen
in sächsischen Fließgewässern. Die Funktionsfähigkeit von
Fischaufstiegshilfen wird von Fischereiexperten bei Abnahme der
Anlage geprüft. Die Unterhaltung der Anlage obliegt dem Eigentümer.
Oftmals ist eine unzureichende Unterhaltung der Grund für die
mangelnde Funktionsfähigkeit. Dies muss mit dem jeweiligen Eigentümer
geklärt werden.
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Das MNQ ist der über die Jahre ermittelte Niedrigwasserstand, der
natürlicherweise in einem Gewässer an ca. 20 Tagen , i.d.R. verteilt
über die Monate Mai bis Oktober vorkommt. An diesen Tagen wird im Gewässer
gestorben, reguliert doch dieser Extremzustand die schwachen und kranken
Fließgewässerbewohner. Eine Verlängerung dieses Extremzustandes auf
220 Tage im Jahr (also die Zeit von April bis November) zerstört das Ökosystem
am betroffenen Fließgewässerabschnitt. Die von den Entwurfsverfassern
formulierte signifikante Wirkung für das Fließgewässer ist also nicht
erst bei einem Drittel MNQ zu verzeichnen (dies ist ein Wert, der natürlicherweise
im Fließgewässer gar nicht vorkommt). Richtig wäre es vielmehr, wenn
man die signifikante Wirkung bereits bei einer Unterschreitung des
saisonalen Mittelwassers ansetzt und vor diesem fachlichen Hintergrund
die Mindestwasserauflagen für die bestehenden, mit Wasserrecht
betriebenen Wasserkraftanlagen erhöht.
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Eine
Reaktivierung von Wasserkraftanlagen ist generell abzulehnen und
widerspricht im übrigen allen gewässer- und
naturschutzrechtlichen Zielstellungen.
Insbesondere die Kleine Wasserkraft (Anlagen
bis 1 MW) ist ökonomischer und klimapolitischer Unsinn. Einer
Publikation des Bundesumweltministeriums ist zum Beispiel für das
Jahr 2008 zu entnehmen, dass zirka 7.300 Anlagen der Kleinen
Wasserkraft ganze 0,07 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs
Deutschlands gedeckt haben. Die Bedeutung der Kleinen Wasserkraft
für den Klimaschutz ist ebenfalls geringfügig. In einer Studie
des Instituts für Ökologische Wirtschaftsforschung im Auftrag
des Umweltbundesamtes wurde ermittelt, in welchem Umfang durch
erneuerbare Energien CO2-Emissionen vermieden werden. Danach
bewirkten 4.633 Anlagen der Kleinen Wasserkraft in ganz
Deutschland eine CO2-Einsparung von 0,09 Prozent.
Die Schäden durch die Anlagen der Kleinen
Wasserkraft sind dagegen enorm. Durch die Anstauung der Flüsse
mittels Querverbauung (Wehre) wird die Durchgängigkeit der Fließgewässer
unterbunden. Bereits eine einzelne Wehranlage leitet 90 Prozent
des Flusses durch die Turbine und macht den Fluss damit für die
meisten Flusslebewesen unpassierbar. Die biologische
Vernetzungsfunktion des Flusses wird zerstört.
Hinzu kommt, wie auch bei anderen Bereichen
der Umweltgesetzgebung, ein chronisches Vollzugsdefizit:
Kontrollen der WKA durch die Behörden werden aufgrund von
Personalmangel zumeist nicht durchgeführt, viele WKA-Betreiber
nutzen das, um noch mehr Wasser über die Turbinen abzuleiten, Flüsse
fallen abschnittsweise ganz trocken.
Ein Klagerecht auf die Einhaltung der
Mindestwasserabflüsse haben Bürger oder Verbände in der Regel
nicht. Der geringen energiewirtschaftlichen und klimapolitischen
Bedeutung der Kleinen Wasserkraft stehen eine erhebliche Zerstörung
vieler Flussökosysteme und der Verlust an Biodiversität gegenüber.
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Die Genehmigung von Anträgen zur
Reaktivierung von Wasserkraftanlagen obliegt den Genehmigungsbehörden
und sind Einzelfallentscheidungen anhand der
Planfeststellungsunterlagen. Im SächsWG § 42a sind die
gesetzlichen Festlegungen zur Mindestwasserführung dargestellt.
Es obliegt der unteren Wasserbehörde (uWB) die festgelegte
Mindestwasserführung zu überprüfen und im Falle eines Verstoßes
entsprechend zu ahnden.. Jeder Bürger oder Verband kann einen
Verstoß der Mindestwasserführung bei der uWB anzeigen, wenn er
diesen Nachweisen kann.
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Konzeptionelle Maßnahmen
Der
Kompaktbericht zur Bestandssituation und das Hintergrund
Bewirtschaftungsziele verdeutlicht, dass das Fachwissen über Ursachen
und Zusammenhänge von Gewässerbeeinträchtigungen in ausreichendem Maße
vorhanden ist, um konkrete und wirksame
Maßnahmen ergreifen und dazu notwendigen Entscheidungen
wissenschaftlich fundiert begründen zu können.
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Der
nun noch als Maßnahmenbestandteil aufgeführte hohe Umfang der
fachlichen Begleitung (Schulung, Wissenstransfer, Arbeitskreise)
ist deshalb kein Garant auf Erfolg im Sinne der Gewässergüte und
ist letztlich ein weiteres Arbeitsbeschaffungsprogramm für die
beteiligten Behörden. Insbesondere im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen
gibt es genug Schulungen und kostenlose Fachliteratur, so dass
allein die Fülle der vorliegenden Materialien bereits in der
Vergangenheit eine signifikante Verbesserung der Umwelt hätte
bewirken müssen.
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Konzeptionelle Maßnahmen dienen der
Vorbereitung, Unterstützung und Begleitung von Umsetzungen der
eigentlichen grundlegenden Maßnahmen (z.B. gute fachliche Praxis)
sowie der ergänzenden Maßnahmen (z.B. geförderte Agrarumweltmaßnahmen)
und sind als wesentliche Bestandteile der kooperativen Maßnahmenstrategie
unverzichtbar. Mit konzeptionellen Maßnahmen können z.B. Ziele,
Handlungsschwerpunkte und Maßnahmen- erfordernisse transparenter
dargestellt und begründet und somit auch eine höhere
Anwendungsbereitschaften fachlich begründeter Maßnahmen bei den
Landwirten erzielt werden. Logischerweise kann allein mit
konzeptionellen Maßnahmen noch keine Verbesserung von Gewässerzuständen
erreicht werden. Jedoch setzten effiziente zielgerichtete
Handlungen (Maßnahmen) der Akteure (Landwirte) zur Verbesserung
der Gewässerzustände zunächst ein entsprechendes Grundverständnis
der wesentlichsten ökosystemaren Zusammenhänge der WRRL voraus,
welches insbesondere nur über geeignete konzeptionelle Maßnahmen
transportiert werden kann.
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Allgemein
Neben
den o.g. Mängeln der Maßnahmenplanung ist generell zu bestanden, dass
die vorgesehenen Maßnahmen lokal nicht verortet werden, da die Maßnahmenkarten
und –tabellen viel zu unkonkret sind.
Ergebnis
Das Ziel,
52 weitere FWK bis zum Jahr 2015 in
einen guten Zustand zu bringen, ist zwar schon kaum ambitioniert (es wären
gerade einmal 16 % der sächsischen FWK), aber angesichts der oben
dargestellten weitgehenden Einschränkungen der Maßnahmenwirksamkeit
sowie der aktuell flächendeckend laufenden Hochwasserschutzplanungen
bzw.- baumaßnahmen geradezu illusionär.
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Die
vorgestellten Maßnahmen sind nicht geeignet, die Zielstellung der
WRRL zu erreichen.
Vielmehr
sind sie darauf ausgerichtet, die aktuellen Strukturen der damit
befassten staatlichen Stellen in ihrem Bestand zusichern. Dabei
wird in unberechtigter Weise vernachlässigt, dass es gerade diese
Strukturen waren, in deren Verantwortlichkeit in den letzten
Jahren eine weitere Verschlechterung des Fließgewässerzustandes
(vgl. dazu u.a. Gewässerstrukturgütekartierung) zu verzeichnen
war.
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Eine konstruktive Beteiligung des Einwenders
an der Maßnahmenumsetzung ist wünschenswert. Vorschläge zu Maßnahmen
hätten eingebracht werden können, liegen aber von Seiten des
Einwenders nur vereinzelt vor. Ein Maßnahmenplanung, die gemäß
WRRL auch die Nutzungen berücksichtigen muss, vollständig
abzulehnen, ist nicht nachvollziehbar.
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Das
Maßnahmendokument ist grundsätzlich zu überarbeiten. Dabei ist der
Schwerpunkt auf die wirksame Wiederherstellung bzw. Sicherung eines
naturnahen Fließgewässersystems in Sachsen zu richten.
Grundlage
eines solchen Dokuments muss dabei ein fachlich korrekter Ansatz ohne
lobbyistisch geprägten Hintergrund (etwa der Wasserkraftbetreiber)
sein.
Der
vorliegenden Entwürfe der Bewirtschaftungsziele und Maßnahmenplanung
Sachsen werden als völlig unzureichend abgelehnt.
Mit freundlichen Grüßen
T.
Mehnert
U. Straßburg
Vorsitzender
Kassenwart |