Anhörung zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - Gewässerschutz "light"

In den 90er Jahren wurde eine Revision der EU-Wasserpolitik vorbereitet. Am 7. September 2000 verabschiedete das EU-Parlament die Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. Die EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) 2000/60/EG wurde am 22. Dezember 2000 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat damit in Kraft.

Die EG-Wasserrahmenrichtline zielt auf den Schutz und die Verbesserung des qualitativen Zustands der Gewässer und die Förderung einer nachhaltigen, ausgewogenen Wasserwirtschaft. Sie soll zu einer grundsätzlichen Neuorientierung in der deutschen Wasserwirtschaft führen. Über Staats- und Ländergrenzen hinweg sollen zukünftig die Gewässer durch ein koordiniertes Vorgehen innerhalb der Flussgebietseinheiten bewirtschaftet werden. Das heißt, dass die Verwaltung sich künftig nicht mehr nach administrativen Grenzen richten soll, sondern nach Flusseinzugsgebieten. Grundwasserkörper werden möglichst sinnvoll den Flusseinzugsgebieten zugeordnet. 

Der Wirkungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf Oberflächenwasser (Flüsse und Seen), Grundwasser, den Küstenbereich und Übergangsgewässer (zwischen Fluss und Meer). Zum Teil bezieht sie auch Feuchtgebiete mit ein. Die Wasserrahmenrichtlinie nimmt u.a. Bezug auf die Badegewässerrichtlinie, die Nitratrichtlinie, die Richtlinie zur Behandlung kommunaler Abwässer, die Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH) und die Vogelschutzrichtlinie (SPA).

Vorrangiges Umweltziel der WRRL ist es, bis zum Jahre 2015 einen „guten Zustand" für alle Gewässer zu erreichen.

Im Rahmen der Anhörung der Entwürfe der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (Veröffentlichung am 22.12.2008) hat auch der Naturschutzverband Sachsen e.V. als Flächeneigentümer eine Stellungnahme abgegeben. Diese und die entsprechenden Erwiderungen des Landesamtes für Umwelt und Geologie Sachsen (LfUG) werden nachfolgend veröffentlicht.

Der Tenor der Entgegnungen des LfUG lässt sich mit wenigen Worten zusammenfassen:

  • Konkreten Forderungen für eine Verbesserung der aktuellen Zustände insbesondere der Fließgewässer werden unverbindliche Aussagen entgegengesetzt, die genügend Schlupfraum für weitere Verzögerungen und Ausnahmeregelungen bieten,

  • Es drängt sich der Eindruck auf,  die Abwägung dient vor allem der Bewahrung der Interessen bestimmten Landnutzern (z.B. Wasserkraft, Intensiv-Landwirtschaft), nicht jedoch dem Ziel eines gesunden ökologischen Systems Oberflächenwasser-Grundwasser.

  • Konkrete Maßnahmen erschöpfen sich in unverbindlichen Beratungen der Landnutzer, an denen lediglich eine weitere  "Beratungsklientel" ökonomisch auf Kosten der Steuerzahler partizipiert, an den Zuständen vor Ort wird jedoch nichts geändert.

Unser Fazit: 

1. Der gute ökologische Zustand an den Gewässern des Freistaates Sachsen ist mit der praktizierten Behördenstrategie nicht erreichbar. 

2. Die staatliche Verwaltung ist ganz offensichtlich mit einer zielorientierten Umsetzung der WRRL überfordert.

3. Die staatliche Verwaltung ist vielmehr damit beschäftigt, sachdienliche Hinweise und Einwände abzuwiegeln statt diesen nachzugehen.

4. Brauchen die Fließgewässer in Sachsen solche Behörden ? 

Geben Sie sich nach Lesen des unten stehenden Dokuments selbst die Antwort  ...

Anmerkung:

Die gelb unterlegten Textteile sind die Entgegnungen des LfUG Sachsen, welche für den Einzelfall per Paßwort im Internet einsehbar sind und von uns als Einwender abgerufen und in den Kontext unserer Stellungnahme gesetzt wurden. 

Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie  

Postfach 54 01 37                                                                                          

01311 Dresden   

19.06.2009

Stellungnahme zu den Entwürfen der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11 und 13 der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

Flussgebietseinheit ELBE

Koordinierungsraum Mulde-Elbe-Schwarze Elster  

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend erhalten Sie die Stellungnahme des Naturschutzverbandes Sachsen e.V. in seiner Eigenschaft als Flächeneigentümer zu den veröffentlichten Dokumenten der Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und des Maßnahmenprogrammes in Sachsen. Die Stellungnahme befasst sich allgemein mit den sächsischen Fließgewässern, deren Bestandssituation sowie den Zielen und Maßnahmen.

Vorbemerkungen

Die europäische Wasserrahmenrichtlinie sieht vor, dass bis zum Jahr 2015 der „gute ökologische Zustand“ der Gewässer (Oberflächenwasser und Grundwasser) erreicht wird.

Mit Stand des Jahres 2008 haben nach der Planunterlage im Freistaat Sachsen 52 Oberflächenwasserkörper (8 % der sächsischen OWK) den guten ökologischen Zustand bzw. das gute ökologische Potential und gleichzeitig auch den guten chemischen Zustand erreicht. Durch Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmenprogramme während der Laufzeit des ersten Bewirtschaftungsplans werden nach derzeitigen fachlichen Einschätzungen des Planungsträgers voraussichtlich 52 weitere Oberflächenwasserkörper (alles Fließgewässer-Wasserkörper) bis 2015 den guten ökologischen Zustand bzw. das gute ökologische Potential und gleichzeitig den guten chemischen Zustand erreichen. Für  547 Oberflächenwasserkörper (84 % der sächsischen OWK) sollen Fristverlängerungen nach Artikel 4 Absatz 4 WRRL in Anspruch genommen werden.

Ausgangszustand der sächsischen Fließgewässer

Im Folgenden werden zunächst einmal die Aussagen der Entwurfsverfasser zur Bestandssituation sächsischer Fließgewässer, entnommen aus dem Kompaktbericht 2005 und dem Hintergrunddokument Bewirtschaftungsplanung (2008) zusammengefasst dargestellt. 

Morphologie:  

Bei der Bewertung der Hauptparameter Sohle sind 13 % (69 FWK = Fließgewässer-Wasserkörper) und Ufer 16 % (86 FWK) der Fließgewässer-Wasserkörper in den Strukturklassen 1 und 2 zu finden. Damit weisen nur 15 % der FWK in den für die biologische Bewertung relevanten Bereichen Sohle und Ufer einen guten morphologischen Zustand auf.

Durchgängigkeit und Oberflächenwasserentnahmen:

 Als signifikant im Sinne einer abflussregulierenden Wirkung gelten nach der Planunterlage Querbauwerke mit einer Höhe von größer als 30 cm (s. Seite 17 Kompaktbericht).

Bei der Oberflächenwasserentnahme sind auch die Ausleitungsstrecken von Wasserkraftanlagen gemeint. Als signifikant werden durch die Verfasser des Kompaktberichtes Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern dann bewertet, wenn die Entnahmemenge mehr als 1/3 des mittleren Niedrigwasserabflusses (MNQ) oder weniger als 50 l/s beträgt.

In der Querbauwerksdatenbank Sachsens (WEHR DB) sind gegenwärtig 2.304 Querbauwerke verzeichnet. Nach Ansicht der Entwurfsverfasser seien 955 davon zumindest teilweise für leistungsfähige Fische und Fischarten passierbar. 254 Querbauwerke sind mit Fischaufstiegsanlagen ausgerüstet, von denen wiederum 205 nach Annahme der Entwurfsverfasser als voll funktionsfähig eingeschätzt werden. Damit seien in Sachsen 41 % der Querverbauungen in den 42 erfassten Fließgewässern für die Fischfauna prinzipiell passierbar. Im Rahmen der Strukturkartierung wurden weitere Querbauwerke (ca. 3000) erfasst, die noch nicht Bestandteil der WEHR DB sind.

Zu den Auswirkungen von Querbauwerken auf die Fließgewässer tragen die Entwurfsverfasser vor, dass sie Wanderbarrieren für aquatische Lebewesen sind, den Populationsaustausch unterbrechen, zu unnatürlichem Aufstau im Fließgewässer (Sedimentation, Sauerstoffzehrung) führen und damit die gesamte Flussökologie verschlechtern  (Seite, 40/41 Hintergrunddokument). Im gesamten Gebiet Sachsens liegt die Dichte von Querbauwerken bei einem Querbauwerk auf ca. 3,5 km Flusslauf.

Im Hintergrunddokument zur Bewirtschaftungsplanung Sachsen wird auf den Seiten 40/41 ausgeführt, dass in Sachsen zurzeit 488 Wasserkraftanlagen mit Ausleitungsstrecken registriert sind. Davon ist nach Ansicht der Entwurfsverfasser für 49 Anlagen eine Nutzung erst in Zukunft vorgesehen. Weitere 129 Anlagen werden momentan nicht genutzt. Insgesamt befinden sich 310 Wasserkraftanlagen mit Ausleitungsstrecken zwischen 20 m und 3.250 m in Betrieb.

Die Verfasser führen aus, dass je nach Länge der Ausleitungsstrecke, Entnahmemenge und Abflusssituation im Gewässer dadurch länger andauernde Niedrigwassersituationen mit saisonalen Beeinträchtigungen des Gewässerlängskontinuums auftreten können. Dies könne zu einer Beeinträchtigung der Gewässerbiozönose führen, die ggf. durch eine nicht gute Bewertung des ökologischen Zustands angezeigt wird.

Stoffliche Belastungen:

Dazu werden Punkt- und diffuse Schadstoffeinträge gezählt. Als signifikante Punktquellen werden in den Hintergrundpapieren vor allem kommunale Kläranlagen herausgestellt. Diffuse, flächige Schadstoffquellen sind vor allem Einträge aus der Landwirtschaft. Diese entstehen bei einem hohen Anteil Ackerfläche (>40%), da vor allem Hackfrüchte (>20%) und einem hohen Viehbestand (> 1,5 pro h/Nutzfläche). Die genannten Faktoren führen zu Bodenerosion (Feinsedimentablagerungen in Gewässer) sowie Nährstoff- und Schadstoffausschwemmungen in Gewässer. Der Oberflächenabfluss von versiegelten Flächen trägt ebenfalls zu Gewässerbelastungen bei (starke hydraulische Belastung, Schadstoffeinträge).

Sonstige anthropogene Belastungen:

Neben den im Kompaktbericht und im Hintergrunddokument genannten Belastungen aus dem Braunkohlenbergbau sowie dem Erz- und Steinkohlenbergbau fehlen in der Auflistung des Plandokuments die Belastungen, die sich aus einer Vielzahl von Entwässerungsgräben und Drainagen ergeben, die zum Zwecke der Entwässerung von Mooren und Feuchtgebieten innerhalb der letzten Jahrzehnte angelegt wurden.

Neben der lokal und regional fehlenden Wasserzufuhr, die sich neben den genannten Biotopen vor allem auf Fließgewässer 2. Ordnung und auf Standgewässer wie Teiche auswirkt, führt der beschleunigte Abfluss zum Entstehen von Hochwasserspitzen in der Vorflut, zu deren Aufnahme an und in den Fließgewässern in den vergangenen Jahren großflächige Verbaumaßnahmen (Rückhaltebecken, Stollen, Uferverbauungen, Deiche) erfolgten bzw. noch weiter geplant sind, die eine weitere Verschlechterung der Gewässerstrukturgüte bewirken.

Die WRRL sieht Nutzungen der Wasserressourcen direkt und indirekt vor, da ansonsten bestimmte nachhaltige Nutzungen wie z.B. Landwirtschaft nicht möglich wären. Speziell die Entwässerung von Flächen ist in den meisten Fällen zur landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen erfolgt. Die Beeinflussung der OWK durch solche flächenhaften Entwässerungen müssen durch geeignete Maßnahmen minimiert werden, ein Rückbau wäre aber mit der signifikanten Einschränkung der Nutzung verbunden, die nicht durchsetzbar ist. Begradigung und Verbau  

Anmerkung von uns: der Text wurde im Internet nicht weiter ausgeführt

Fazit und Wertung des Bestandes:

Die sächsischen Fliessgewässer sind größtenteils in einem mäßigen bis schlechten Zustand und erfüllen damit die Ziele der WRRL nicht. Nur wenige Oberläufe in der Mittelgebirgsregion weisen aktuell einen guten bzw. besseren Zustand auf und benötigen keine Maßnahmen.

Hauptursachen für diesen Zustand sind Gewässerverbauungen (Längs- und Querverbauungen), zu hohe Wasserentnahmen, Abwassereinträge und Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft.

Bewirtschaftungsziele

In der FGE Elbe und der FGE Oder wurden folgende Schwerpunkte als die wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen festgelegt, zu deren Lösung alle anliegenden Bundesländer ihren Beitrag leisten müssen (FGG Elbe 2007; IKSO 2007):

1. Morphologische Veränderungen der Oberflächengewässer

2. Signifikante stoffliche Belastungen

3. Wasserentnahme und Überleitung von Wasser

4. Bergbaufolgen mit Auswirkungen auf Gewässer

Im Bewirtschaftungsprogramm der Flussgebietsgemeinschaft Elbe wurden im Bereich Oberflächenwasser für die Belastungsschwerpunkte „Durchgängigkeit“, „Nährstoffe“ und „Schadstoffe“ überregionale Bewirtschaftungsziele abgeleitet (FGG Elbe 2008a).

Maßnahmenprogramm

Angesichts der Bestandsaufnahme und im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele wäre ein wirksames  Maßnahmenprogramm, welches die aufgelisteten und bewerten Defizite behebt, eigentlich selbstverständlich und zu erwarten.

Dies ist nicht gelungen.

Insbesondere ist der Gedanke, mit der Aufnahme bereits gültiger gesetzlicher Regelungen (in Form grundlegender Maßnahmen) die Grundlage für eine Verbesserung des aktuellen Zustandes der Gewässer zu erreichen, in der Praxis bereits hinreichend wiederlegt worden. Die zitierten Gesetze und Verordnungen z.B. im Wasser- und Naturschutzrecht sind größtenteils sehr gut, allein es mangelt seit Jahren an der im Sinne des Gesetzgebers erforderlichen behördlichen Umsetzung und Kontrolle (z.B. die mangelnde Ahndung von illegalen Eingriffen in geschützte Feuchtbiotope, die Genehmigung weiterer Wasserkraftanlagen in naturnahen Flussabschnitten, die Praxis der Beräumung von wertvollen Biotopstrukturen im und am Fluss, die Genehmigung weiterer Eingriffe in prioritären Lebensräumen in FFH-Gebieten usw.).

Auch erscheinen viel zu häufig die behördlichen Handlungsspielräume einseitig auf die Gewässernutzung ausgerichtet und subjektiv geprägt (z.B. die nicht vom § 100 SächsWG gedeckten flächendeckenden Verbote für die Neugründung von Auwald in Überschwemmungsgebieten oder das Verbot von standortgerechten Uferanpflanzungen).

Weiter ist zu bemängeln, dass das weitergehende Maßnahmenkonzept auf unkonkreten, kaum kontrollierbaren Grundlagen („gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft“) sowie auf Freiwilligkeit basierenden Maßnahmen (ELER-Agrarumweltmaßnahmen) basiert, deren Umsetzung weder angeordnet noch gelenkt werden kann.

Grundlage des Maßnahmenprogramms müssen die Gesetze sein, darüber hinaus können Verbesserungen nur durch freiwilliges Handeln im Sinne des kooperativen Ansatzes erreicht werden. Diese Vorgehensweise wird durch Förderrichtlinien unterstützt. Einen "Zwang" auszuüben kann nicht der Weg sein, den Zielen der WRRL zu einer allgemeinen Anerkennung als gesellschaftliche Aufgabe zu verhelfen, die notwendig sein wird, um flächendeckende Verbesserungen zu erreichen.

Die flankierende Aufklärungsarbeit, die sozusagen das „richtige Bewusstsein“ der Akteure schulen soll, damit sie quasi von sich aus das Richtige tun („freiwillig die Gewässer schützen“) ist zwar ein schöner Gedanke, hat in der Praxis jedoch noch nie eine flächendeckende Wirkung erbracht. Aber gerade das wäre nötig.

Im Detail ist auszuführen:

Stoffliche Belastungen

Die „gute fachliche Praxis“ einschließlich der bereits wirksamen Düngeverordnung hat in den vergangenen Jahren offensichtlich nicht zu einem signifikanten Abbau von Nährstoff- und Sedimentausschwemmungen aus Landwirtschaft beigetragen.

Das liegt zum einen daran, dass der Begriff trotz seiner seit 2005 erfolgten gesetzlichen Aufnahme und Konkretisierung im § 5 BNatSchG bzw. § 1c SächsNatSchG viel zu weit gespannt und bis heute nicht wirklich fachlich und mit Vorgaben untersetzt ist, um praktisches Handeln zu untersetzen und zu kontrollieren. Zum anderen ist es eine „Kann-Bestimmung“, deren Zuwiderlaufen im schlimmsten Fall der Entzug von Fördermitteln droht. Gerade in ertragreichen Regionen kann aber das Nichtbeachten der „guten fachlichen Praxis“ eine – zumindest kurzfristige - Gewinnerhöhung bedeuten, was kein Anreiz für umweltbewusstes Handeln ist. Weiterhin ist die „gute fachliche Praxis“ maximal eine Bewahrung des aktuellen Landschafts- bzw. Landbewirtschaftungszustandes, der Produkt einer jahrzehntelangen, bodenausbeutenden und gewässerschädigenden Intensivierung der Landnutzung ist. Zwar ist jetzt z.B. der Umbruch von Dauergrünland auf erosionsgefährdeten Hanglagen oder in Überschwemmungsgebieten verboten, bis vor wenigen Jahren war er jedoch noch (maximal als ausgleichspflichtiger Eingriff) erlaubt und gängige Praxis, so dass die gerade in letzter Zeit noch intensivierten Flächen quasi einen Bestandsschutz genießen, eine Veränderung hin zu naturverträglichen Landnutzungen jedoch nicht Bestandteil der „guten fachlichen Praxis“  ist.  

Die „gute fachliche Praxis“ einschließlich der Düngeverordnung hat in Verbindung mit weiteren Agrarumweltmaßnahmen im Bereich Landwirtschaft (z.B. konservierende Bodenbearbeitung) in den vergangenen Jahren durchaus zu einem signifikanten Abbau von Nährstoff- und Sedimentausschwemmungen aus der Landwirtschaft beigetragen. In Verbindung mit der Realisierung abwassertechnischer Maßnahmen insbesondere im Rahmen der Umsetzung der EU- Kommunalabwasserrichtlinie konnten somit in Synergiewirkung der realisierten Maßnahmen bereits sehr deutliche Abnahmen der Nährstofffrachten in den Oberflächenwasserkörpern erreicht werden. Auch im Grundwasser haben insbesondere Maßnahmen der "guten fachlichen Praxis" in vielen Gebieten bereits zu Verringerungen der Nitratbelastungen geführt. Weitere Reduktionswirkungen der betreffenden Maßnahmen werden aufgrund der teilweise langjährigen Grundwasserverweilzeiten im Laufe der nächsten Jahre in sowohl in den Grund- als auch in Oberflächenwasserkörpern noch erwartet.

Weitergehende, EU-geförderte ELER-Agrarumweltmaßnahmen (bodenschonende Bewirtschaftung, Wiederbewaldung, Renaturierungen), die tatsächlich ökologische Verbesserungen erbringen, basieren auf Freiwilligkeit und werden in der Regel nur in landwirtschaftlich wenig ertragreichen Regionen als „Zubrot“ eingesetzt, greifen jedoch kaum in Intensivgebieten der Landwirtschaft, von denen die höchsten Belastungen für die Gewässer ausgehen.

"Ergänzende EU- geförderte ELER- Agrarumweltmaßnahmen auf Basis der sächsischen Förderrichtlinie ""AUW"" basieren entsprechend dem auch in anderen Bundesländern verfolgten ""kooperativen Ansatz"" im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplanes auf dem Freiwilligkeitsprinzip. Die Förderangebote für die betreffenden AUM sollen jedoch behördlicherseits so ausgerichtet und qualifiziert werden, dass z.B. auch in Intensivgebieten der landwirtschaftlichen Nutzung eine möglichst hohe Inanspruchnahmen der betreffenden AUM- Förderangebote durch die Landwirte erreicht wird. In besonderen Schwerpunktgebieten der Gewässerbelastung sollen dabei auch konzeptionelle Maßnahmen ausgeweitet werden (z.B. Arbeitskreise, gezielter Informations- und Wissenstransfer, Konsultationsbetriebe mit Demonstrationsvorhaben sowie vertiefende Untersuchungen und Kontrollen durchgeführt werden. "

Das Maßnahmenprogramm lässt weiterhin völlig offen, wie die zur Reduzierung der Nährstoffeinträge erforderlichen Gewässerschutzstreifen, die auch im § 50 SächsWG enthalten sind, endlich in der Praxis umgesetzt werden sollen. Auch hier wird regelrecht hilflos auf freiwillige Agrarumweltmaßnahmen verwiesen.

Statt dessen müssen endlich die klaren Gesetzesvorgaben wie im § 50 SächsWG zu den Verboten im Gewässerrandstreifen als Bewirtschaftungsauflage umgesetzt und kontrolliert werden. Intensive landwirtschaftliche Nutzung im Gewässerschutzstreifen ist bei einer solchen Umsetzung in diesem Sinn nämlich gar nicht möglich. Im Gewässerschutzstreifen in der freien Landschaft sind stattdessen durchgängig standortgerechte Ufergehölzstreifen anzulegen.

 

"Die Regelungen nach § 50 SächsWG sehen zwar eine eingeschränkte Nutzung des Gewässerrandstreifens (z.B. Umbruchverbot von Grünland in Ackerland, Verbot der Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, Verbot des Umgangs mit anderen wassergefährdenden Stoffen), jedoch kein Verbot einer generellen landwirtschaftlichen Nutzung vor. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird durch die zuständigen Behörden seit Jahren kontrolliert. Im Rahmen der geförderten Agrarumweltmaßnahmen sollen entsprechende Ackerrandstreifen vor allem an Gewässern angelegt werden. Grundsätzlich müssen dabei alle Maßnahmen, die den Wert eines Grundstücks dauerhaft verändern können, mit dem Eigentümer abgestimmt werden. Maßnahmen, die zu einer Einschränkung der Bewirtschaftung führen, die über die „Gute fachliche Praxis“ hinausgehen und nicht die Sozialpflichtigkeit des Eigentums betreffen, sehen eine entsprechende Entschädigung vor. Die Höhe der Entschädigung muss sich dabei an den dadurch verursachten Einkommensverlusten des Landwirts sowie allen durch die langfristige Umwidmung dieser Fläche verursachten Kosten orientieren. Da nicht garantiert werden kann, dass nach Ablauf der Förderperiode für dieselbe Fläche weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollten vermehrt Ausgleichsflächen genutzt werden, um einen Flächenausgleich oder -tausch im Rahmen eines festgelegten Verfahrens (z.B. Flurbereinigung, Ökokontoverordnung) oder auf freiwilliger Basis zu ermöglichen."

Die gleiche Freiwilligkeit (Nutzung von ELER-Fördermitteln) wird von den Entwurfsverfassern bei der Vermeidung von erosionsbedingten Nährstoffabschwemmungen erwartet. Das gleicht erschreckend der gescheiterten Selbstverpflichtung der Autoindustrie, schadstoffärmere Modelle zu entwickeln, um die Klimaschutzauflagen zu umgehen. Um die Ziele der WRRL wenigstens bis 2017 zu erfüllen, müssen strikte gesetzliche Vorgaben erteilt werden, alles andere wird sich ebenfalls als grandioses Scheitern erweisen.

So müssten intensiv ackerbaulich genutzte Überschwemmungsgebiete innerhalb dieses Zeitraumes als Auwälder wiederbewaldet werden, zumindest aber wieder zu Grünland umgewandelt werden. Die restriktive und dem Gesetz zuwiderlaufende Handhabung des § 100 SächsWG (Verbot des Anpflanzens von Gehölzen in Überschwemmungsgebieten) ist dabei endlich aufzuheben.

Ebenfalls sind in diesem Zeitraum landwirtschaftliche Flächen in Hochwasserentstehungsgebieten (§ 100b SächsWG) sowie Flächen mit hoher Erosionsgefährdung wiederzubewalden oder zumindest in Grünland umzuwandeln

Weiterhin sind Deiche in der freien Landschaft, die lediglich Landwirtschaftsflächen schützen, zu schlitzen und die Flächen zur Retention freizugeben.

Die weitere Versiegelung unverbauter Flächen ist endlich zu stoppen, neue Versiegelungen sind nur nach Rückbau alter Versiegelungen für zulässig zu erklären. Regenwasser ist konsequent in lokalen Versickerungssystemen dem Grundwasser vor Ort wieder zuzuführen.

Für den Zeitraum des ersten Bewirtschaftungsplanes wird sowohl im Freistaat Sachsen als auch in anderen Bundesländern eine kooperative Maßnahmenstrategie für den Bereich Landwirtschaft verfolgt. Diese kombiniert die Einhaltung und Kontrolle grundlegender Maßnahmen entsprechend den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. Aufrechterhaltung bzw. Umsetzung der guten fachlichen Praxis) mit ergänzenden geförderten Agrarumweltmaßnahmen (z.B. Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung, Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten, ...) sowie zahlreichen unterstützenden konzeptionellen Maßnahmen. Der Wirkungserfolg dieser Maßnahmenstrategie wird in der Bestandsaufnahme zur Vorbereitung des nächsten WRRL- Bewirtschaftungsplanes mit überprüft. Soweit die Umweltziele der WRRL unter Berücksichtigung begründeter Ausnahmen im Hinblick auf die Belastungen aus dem Bereich Landwirtschaft absehbar nicht realisiert werden können, wird ggf. auch eine Umgestaltung der weiteren Maßnahmenstrategie für den Bereich Landwirtschaft erforderlich sein. Dies schließt auch mögliche erforderliche Änderungen von Rechtsgrundlagen nicht aus.

Abflussregulierungen, morphologische Veränderungen der Gewässerstruktur

Insgesamt 85 % der Oberflächenwasserkörper haben Defizite der Gewässerstruktur (siehe Punkt 2 Morphologie dieser Stellungnahme).

Bereits die Feststellung, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur, die Flächenbereitstellungen im unmittelbaren Uferbereich benötigen, nicht an Wasserkörpern durchgeführt werden, an die bestimmte anthropogene Nutzungen angrenzen (Seite 15 Hintergrunddokument Maßnahmenprogramm Sachsen), deutet in mehrfacher Hinsicht das Scheitern dieses Maßnahmenkataloges an.

Nach Ansicht der Entwurfsverfasser ist eine eigendynamische Gewässerentwicklung nur dort vorgesehen, wo im Umfeld keine restriktiven Nutzungen in größerem Umfang vorliegen. Im Entwurf des Bewirtschaftungsplans wird dazu ausgeführt: „... mehr als 50 % der Fläche in einem 30 m-breiten Streifen beidseitig der Fließgewässer werden von restriktiven Nutzungen eingenommen“.

Mit anderen Worten, 50 % der Uferflächen stehen weder jetzt noch später für revitalisierende Maßnahmen am Fließgewässer zur Verfügung! Wie soll unter dieser Herangehensweise das Ziel „guter ökologischer Zustand“ bei 85 % der Oberflächenwasserkörper jemals erreicht werden?

Die genannten Kriterien wurden für die Ausweisung der erheblich veränderten Fließgewässer-Wasserkörper benutzt. Für diese HMWB gilt das gute ökologische Potenzial als alternatives Umweltziel. In diesen Fließgewässer-Wasserkörpern müssen auch Maßnahmen zur Verbesserung der Hydromorphologie durchgeführt werden, aber nur die, die eine nachhaltige Nutzung des Menschen nicht signifikant beeinträchtigt. Insbesondere in Ortslagen (als eine der restriktiven Nutzungen im direkten Gewässerumfeld) werden Maßnahmen zur eigendynamischen Gewässerentwicklung nicht möglich sein. Hier müssen andere Maßnahmen mit geringerem Gefährdungspotenzial für die Ortslagen umgesetzt werden. Die Entscheidung der Maßnahmenwahl muss unter Berücksichtigung der jeweiligen vor Ort Bedingungen und unter Einbeziehung aller Akteure vor Ort getroffen werden.

Der Maßnahmenentwurf lässt nicht zuletzt offen, wie das Maßnahmenpaket – außer bei der Gewässerunterhaltung, siehe unten - umgesetzt werden soll. Offenbar sind auch hier wieder für die Entwurfsverfasser  freiwillige Agrarumweltmaßnahmen der Schlüssel zur Lösung, was am Erfolg der Umsetzung nach all den bisher gemachten Erfahrungen zweifeln lässt.

Insbesondere bei den Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft kann neben den bestehenden gesetzlichen Regelungen nur der kooperative Ansatz der Umsetzung von Maßnahmen in Anwendung gebracht werden. Einen administrativen Zwang zur Umsetzung von Maßnahmen auszuüben, wäre wenig hilfreich, da er der Akzeptanz-Förderung für die Ziele der WRRL völlig konträr entgegenstehen würde.  

Aber wenn man schon das Prinzip „Freiwilligkeit“ zur grundlegenden Lösungsstrategie erklärt – wie lassen sich dann die nachfolgenden Tatsachen darin einpassen?

Denn zum einen hat die im Jahre 2004 erfolgte Neufassung des Sächsischen Wassergesetzes im § 26 neue Hürden für naturnahe Gewässer aufgebaut. Welcher Eigentümer wird sich heute noch bereit erklären (auf freiwilliger Basis nach Ansicht der Entwurfsverfasser), Uferabbrüche und Gewässerumverlagerungen zu dulden, wenn er weiß, dass er dann bei nachfolgenden Katastervermessungen entschädigungslos enteignet wird, weil seine Eigentumsgrenze plötzlich als Mittelwasserlinie des Gewässers definiert wird und nicht mehr der Katasterkarte folgt? Natürlich wird er darauf drängen, jedwede eigendynamische Entwicklung der Uferlinie seines Flurstückes mittels Verbaumaßnahmen zu unterbinden.

 

Das Problem ist auch bei den Fachbehörden bekannt. Durch die bei der EU-Kommission beantragte Neuanpassung der ELER-AUM-Fördertatbestände soll insbesondere auch eine bessere Honorierung von Flächenextensivierungen auf Gewässerrandstreifen (vor allem durch Grünland und Ufergehölze) realisiert werden. Eventuelle Einkommensverringerungen aus Cross-Compliance-Direktzahlungen im Zusammenhang mit Ackerflächenverlusten bei erfolgten Ausbildungen von Gewässerstrukturelementen sollen dabei im Grundsatz durch die möglichen AUM-Förderungen von Flächenextensivierungen aufgefangen werden. Alternativ sind in den betroffenen Einzelfällen auch die Möglichkeiten des Flächentausches für die betroffenen Landwirte zu prüfen

Eine ähnliche Wirkung entfalten auch die Direktzahlungen an die Landwirtschaft. Zwar sind sie an allgemeine Umweltschutzauflagen gekoppelt, berechnen sich jedoch auf die tatsächliche Nutzfläche. Um Fördermittelkürzungen zu verhindern, sind die Landnutzer regelrecht gezwungen, jeden Quadratmeter ihrer Nutzfläche zu erhalten. Auch hier werden also Uferabrisse und Kolke, Gewässerlaufveränderungen durch neue Arme usw. nicht geduldet und führen zu weiterem Gewässerverbau.

 

Das Problem ist auch bei den Fachbehörden bekannt. Durch die bei der EU-Kommission beantragte Neuanpassung der ELER-AUM-Fördertatbestände soll insbesondere auch eine bessere Honorierung von Flächenextensivierungen auf Gewässerrandstreifen (vor allem durch Grünland und Ufergehölze) realisiert werden. Eventuelle Einkommensverringerungen aus Cross-Compliance-Direktzahlungen im Zusammenhang mit Ackerflächenverlusten bei erfolgten Ausbildungen von Gewässerstrukturelementen sollen dabei im Grundsatz durch die möglichen AUM-Förderungen von Flächenextensivierungen aufgefangen werden. Alternativ sind in den betroffenenen Einzelfällen auch die Möglichkeiten des Flächentausches für die betroffenen Landwirte zu prüfen.

Dass die gewässerstrukturellen Bedingungen durch weitere Optimierung der Gewässerunterhaltung verbessert werden können, wird von den Verfassern angesichts der vor Ort über Jahre beobachteten Praxis der Landestalsperrenverwaltung ins Reich der Legende verwiesen. Selbst auf den Eigentumsflächen des Naturschutzverbandes Sachsen e.V. in der freien Landschaft (Fluss und angrenzendes Ufer)  wurden wiederholt ohne Absprache von den zuständigen Flussmeistereien Biotopelemente beräumt (z.B. Totholz). Eine an den gewässerökologischen Erfordernissen angepasste Gewässerunterhaltung findet quasi nirgends statt. Statt dessen werden immer noch auch im unbebauten Freiraum Hegerbildungen, Uferabbrüche, Kolkbildungen und abgebrochene Uferbäume beräumt und beseitigt, sobald sie den zuständigen Behörden bekannt werden.

Statt die Gewässerstrukturgüte zu verbessern, wurden dagegen seit 2002 und werden aktuell (siehe Maßnahmen der Umsetzung der Hochwasserschutzkonzeptionen) vor allem mit dem Argument des Hochwasserschutzes sachsenweit die Flussläufe massiv verbaut und ihres Vorlandes beraubt.

Gewässerunterhaltung muss sich den gesetzlichen Vorgaben insbesondere den Eigentumsverhältnissen der angrenzenden Flächen die durch Uferabbrüche in Folge unzureichender Gewässerunterhaltung gefährdet sein können, unterwerfen. Dies sind gesetzliche Festlegungen, denen auch die LTV Folge leisten muss. Es wird daher angestrebt in Einvernehmen mit den Flächen- und Gewässernutzern die Gewässerunterhaltung so auszugestalten, dass eine deutliche Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen erreicht werden kann. Die Beräumung von Totholz aus den Gewässern ist aus ökologischer Sicht sehr bedauerlich, kann aber aus Gründen des Hochwasserschutzes unabdingbar sein. Hier sind Abwägungen unter Berücksichtigung des Schadensrisikos nur Vor-Ort möglich.

Noch im Kompaktbericht des Jahres 2005 auf Seite 19 wird ausgeführt, dass sich „.. nach dem Hochwasser 2002 im Erzgebirge und Erzgebirgsvorland im Vergleich zum Jahr 2001 (LAWA-Übersichtskartierung) erhebliche hydromorphologische Veränderungen ergeben haben,  die häufig auch Verbesserungen der morphologischen Gewässerstrukturen bewirkt und eine Vielzahl von naturschutzfachlich wertvollen Flächen geschaffen haben, die so viel wie möglich zu erhalten sind.“

Diese Veränderungen wurden im Übrigen auch im Jahr 2003 auf Veranlassung der Landestalsperrenverwaltung kartiert mit dem Ziel, diese ökologisch wertvollen Bereiche zu erhalten.

Damals war die WRRL bereits seit drei Jahren in Kraft.

Es muss entgegen der im Kompaktbericht geäußerten Hoffnung nunmehr festgestellt werden, dass im Jahr 2008 nicht nur fast alle dieser Biotopbereiche wieder beseitigt wurden (die ersten bereits im Zuge der Hochwasserschadensbeseitigungen 2002/2003), sondern dass im Gegenteil die sächsischen Fließgewässer weiter verbaut wurden. Das widerspiegelt sich auch deutlich in den Ergebnissen der Gewässerstrukturgütekartierungen 2008 wider.

Darin mussten die Fließgewässer fast durchgängig eine Gütestufe schlechter eingeordnet werden als noch im Jahr 2001.

Die aktuell laufenden Hochwasserschutzmaßnahmen laufen zudem den Zielen der FFH-Gebiete regelmäßig zuwider. Die Verfasser verweisen exemplarisch auf im Jahr 2009 abgegebene Stellungnahmen des BUND LV Sachsen e.V. und der GL Liga Sachsen e.V. zu den laufenden Planfeststellungsverfahren der Hochwasserschutzmaßnahmen an Flöha und Zschopau.

Eine effektive Umsetzung der FFH-Ziele wie „Erhaltung einer natürlichen Auendynamik, Entwicklung von naturnahen Schotter-, Kies- und Sandbänken bei Fließgewässern sowie Erhaltung von Stillgewässern mit breiten Flachuferzonen“, wie im Hintergrunddokument auf Seite 129 als Ziel der WRRL ausgeführt, ist in der Realität nicht ansatzweise gegeben.

 

Bzgl. der Gewässerausbaumaßnahmen wurden für viele Fließgewässer in Sachsen mit Planungsrelevanz nach HWRM-RL bereits vor Beginn der Aufstellung der ersten WRRL- Bewirtschaftungspläne/Maßnahmenprogramme und auch vor der Umsetzung der FFH-MaP mit der Erstellung und Verabschiedung von umsetzungsverbindlichen Hochwasserschutzkonzepten einschließlich der Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen begonnen. Es wird nun darauf ankommen den speziellen Erfordernissen und Problemen einer nachträglichen Integration dieser Hochwasserschutzkonzepte und der damit verbundenen Maßnahmenplanungen sowie bereits erfolgten Maßnahmenumsetzungen in eine abgestimmte Gesamtstrategie für ein integratives Flussgebietsmanagement in besonderem Maße Rechnung zu tragen, in dem die FFH-Belange ebenfalls ihren Platz haben. Für die Erstellung des Maßnahmenprogramm sind alle bis 07/08 bestätigten und fachlich abgenommenen FFH-MaP ausgewertet worden.

Zur Vermeidung von hohen Abflussspitzen, die sich u.a. durch das Zusammentreffen von Hochwasserwellen durch einmündende Fließgewässer ergeben, wurde bereits in zahlreichen wissenschaftlichen Fachbeiträgen herausgearbeitet, dass  standortgerechter Uferbewuchs, Auwald sowie ein naturnaher, gewundener Gewässerverlauf mit Altarmen eine deutliche Verzögerung der Hochwasserwelle bewirkt. Im aktuellen Maßnahmenprogramm werden diese Möglichkeiten jedoch nicht aufgeführt. Statt dessen wird allein auf die technische Regulierung durch Stauhaltungen abgestellt.

 

In der Tat sind zwei der drei Hauptdefizite der Gewässerstruktur in Sachsen in einer nicht standortgerechten Vegetation und im Gewässerverbau zu sehen. Maßnahmen zur Verbesserung dieser Defizite führen zu einer Erhöhung des Retentionsvermögens. Maßnahmenkreuze im Hintergrunddokument wurden anhand bestimmter Auswertungen vergeben. Die Gewässerstruktur wurde in einem gesonderten Werkvertrag ausgewertet und geeignete fachliche Maßnahmen vorgeschlagen. Der Werkvertrag soll den Umsetzungsträgern als Hilfsmittel an die Hand gegeben werden, damit sie anhand der Vorort gegebenen Restriktionen die geeignetste Maßnahme oder Maßnahmekombination auswählt. Dennoch können Hochwasserspitzen im Bereich des HQ 100 und darüber hinaus selbst durch Schaffung weiträumiger Retentionsflächen nicht dahingehend kontrolliert werden, dass kein Hochwasserrisiko mehr entsteht. HWS-Maßnahmen mit technischen Lösungen müssen daher umgesetzt werden. Diese sollten möglichst räumlich begrenzt bleiben wenn möglich (Objektschutz). Die Ausweisung von Hochwasserentstehungsgebieten nach SächsWG § 100b trägt zur Erhöhung der Retention in der Fläche ebenso bei wie die Förderung von konservierender Bodenbearbeitung in der Landwirtschaft. Es muss aber berücksichtigt werden, dass auch Sachsen ein dicht besiedeltes Gebiet ist in dem Hochwasserschutz notwendig ist, um das Hochwasserrisiko zu mindern.

Durchgängigkeit und Mindestabfluss

Auch das Durchgängigkeitsprogramm, in welchem bis 2015 die Durchgängigkeit von 54 Querbauwerken in den 15 Vorranggewässern (Fließgewässer bzw. –abschnitte) hergestellt werden soll, ist angesichts der Zahl aktuell nicht passierbarer Querbauwerke (1349) einfach lächerlich. Wenn man mit diesem Tempo weitermacht (54 in sechs Jahren), sind im Jahr 2027 ganze 162 Querbauwerke bearbeitet.

Die Maßnahmen des Durchgängigkeitsprogramms können hier tatsächlich nur als ein Baustein zur Herstellung der Durchgängigkeit angesehen werden. Aus dem Durchgängigkeitsprogramm werden sowohl Einzelprojekte von Privatpersonen als auch Maßnahmen des Freistaates (Umsetzung durch die LTV) finanziert. Es geht auch darum die Umsetzungen zu dokumentieren und einen Mitnahmeeffekt bei anderen Wehrinhabern zu erzielen. Die Maßnahmenforderungen des Hintergrunddokuments und die Ausweisung von Vorranggewässern durch die FGG Elbe sollen die Dringlichkeit für bestimmte Gewässer verdeutlichen und den Handlungsbedarf darstellen. Die Durchgängigkeit ist vom Gesetzgeber ebenso gefordert wie durch die WRRL.

Es ist außerdem festzustellen, dass die bis heute gebauten Fischtreppen entgegen der immer wieder wiederholten Behauptungen selbst nach Aussage des zuständigen Bearbeiters im SMUL Herrn Prof. Dr. Socher nicht funktionieren. Das liegt zum einen in konstruktiven Gründen,. Vor allem aber liegt die mangelhafte Funktionsfähigkeit am viel zu geringen Mindestwasserabfluss. Letzteres wird sich nicht ändern, solange im Freistaat Sachsen ein Restwasserabfluss von 1/3 MNQ als ökologisch ausreichend angesehen wird.

Die Festlegung der Mindestwasserführung erfolgt im Regelfall entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Ermittlung und Festsetzung von Mindestwasserabflüssen bei Wasserkraftanlagen in sächsischen Fließgewässern. Die Funktionsfähigkeit von Fischaufstiegshilfen wird von Fischereiexperten bei Abnahme der Anlage geprüft. Die Unterhaltung der Anlage obliegt dem Eigentümer. Oftmals ist eine unzureichende Unterhaltung der Grund für die mangelnde Funktionsfähigkeit. Dies muss mit dem jeweiligen Eigentümer geklärt werden.

Das MNQ ist der über die Jahre ermittelte Niedrigwasserstand, der natürlicherweise in einem Gewässer an ca. 20 Tagen , i.d.R. verteilt über die Monate Mai bis Oktober vorkommt. An diesen Tagen wird im Gewässer gestorben, reguliert doch dieser Extremzustand die schwachen und kranken Fließgewässerbewohner. Eine Verlängerung dieses Extremzustandes auf 220 Tage im Jahr (also die Zeit von April bis November) zerstört das Ökosystem am betroffenen Fließgewässerabschnitt. Die von den Entwurfsverfassern formulierte signifikante Wirkung für das Fließgewässer ist also nicht erst bei einem Drittel MNQ zu verzeichnen (dies ist ein Wert, der natürlicherweise im Fließgewässer gar nicht vorkommt). Richtig wäre es vielmehr, wenn man die signifikante Wirkung bereits bei einer Unterschreitung des saisonalen Mittelwassers ansetzt und vor diesem fachlichen Hintergrund die Mindestwasserauflagen für die bestehenden, mit Wasserrecht betriebenen Wasserkraftanlagen erhöht.

Eine Reaktivierung von Wasserkraftanlagen ist generell abzulehnen und widerspricht im übrigen allen gewässer- und naturschutzrechtlichen Zielstellungen. 

Insbesondere die Kleine Wasserkraft (Anlagen bis 1 MW) ist ökonomischer und klimapolitischer Unsinn. Einer Publikation des Bundesumweltministeriums ist zum Beispiel für das Jahr 2008 zu entnehmen, dass zirka 7.300 Anlagen der Kleinen Wasserkraft ganze 0,07 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs Deutschlands gedeckt haben. Die Bedeutung der Kleinen Wasserkraft für den Klimaschutz ist ebenfalls geringfügig. In einer Studie des Instituts für Ökologische Wirtschaftsforschung im Auftrag des Umweltbundesamtes wurde ermittelt, in welchem Umfang durch erneuerbare Energien CO2-Emissionen vermieden werden. Danach bewirkten 4.633 Anlagen der Kleinen Wasserkraft in ganz Deutschland eine CO2-Einsparung von 0,09 Prozent.  

Die Schäden durch die Anlagen der Kleinen Wasserkraft sind dagegen enorm. Durch die Anstauung der Flüsse mittels Querverbauung (Wehre) wird die Durchgängigkeit der Fließgewässer unterbunden. Bereits eine einzelne Wehranlage leitet 90 Prozent des Flusses durch die Turbine und macht den Fluss damit für die meisten Flusslebewesen unpassierbar. Die biologische Vernetzungsfunktion des Flusses wird zerstört.

Hinzu kommt, wie auch bei anderen Bereichen der Umweltgesetzgebung, ein chronisches Vollzugsdefizit: Kontrollen der WKA durch die Behörden werden aufgrund von Personalmangel zumeist nicht durchgeführt, viele WKA-Betreiber nutzen das, um noch mehr Wasser über die Turbinen abzuleiten, Flüsse fallen abschnittsweise ganz trocken.

Ein Klagerecht auf die Einhaltung der Mindestwasserabflüsse haben Bürger oder Verbände in der Regel nicht. Der geringen energiewirtschaftlichen und klimapolitischen Bedeutung der Kleinen Wasserkraft stehen eine erhebliche Zerstörung vieler Flussökosysteme und der Verlust an Biodiversität gegenüber.

Die Genehmigung von Anträgen zur Reaktivierung von Wasserkraftanlagen obliegt den Genehmigungsbehörden und sind Einzelfallentscheidungen anhand der Planfeststellungsunterlagen. Im SächsWG § 42a sind die gesetzlichen Festlegungen zur Mindestwasserführung dargestellt. Es obliegt der unteren Wasserbehörde (uWB) die festgelegte Mindestwasserführung zu überprüfen und im Falle eines Verstoßes entsprechend zu ahnden.. Jeder Bürger oder Verband kann einen Verstoß der Mindestwasserführung bei der uWB anzeigen, wenn er diesen Nachweisen kann.

Konzeptionelle Maßnahmen

Der Kompaktbericht zur Bestandssituation und das Hintergrund Bewirtschaftungsziele verdeutlicht, dass das Fachwissen über Ursachen und Zusammenhänge von Gewässerbeeinträchtigungen in ausreichendem Maße vorhanden ist, um konkrete und wirksame  Maßnahmen ergreifen und dazu notwendigen Entscheidungen wissenschaftlich fundiert begründen zu können.

Der nun noch als Maßnahmenbestandteil aufgeführte hohe Umfang der fachlichen Begleitung (Schulung, Wissenstransfer, Arbeitskreise) ist deshalb kein Garant auf Erfolg im Sinne der Gewässergüte und ist letztlich ein weiteres Arbeitsbeschaffungsprogramm für die beteiligten Behörden. Insbesondere im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen gibt es genug Schulungen und kostenlose Fachliteratur, so dass allein die Fülle der vorliegenden Materialien bereits in der Vergangenheit eine signifikante Verbesserung der Umwelt hätte bewirken müssen.

 

Konzeptionelle Maßnahmen dienen der Vorbereitung, Unterstützung und Begleitung von Umsetzungen der eigentlichen grundlegenden Maßnahmen (z.B. gute fachliche Praxis) sowie der ergänzenden Maßnahmen (z.B. geförderte Agrarumweltmaßnahmen) und sind als wesentliche Bestandteile der kooperativen Maßnahmenstrategie unverzichtbar. Mit konzeptionellen Maßnahmen können z.B. Ziele, Handlungsschwerpunkte und Maßnahmen- erfordernisse transparenter dargestellt und begründet und somit auch eine höhere Anwendungsbereitschaften fachlich begründeter Maßnahmen bei den Landwirten erzielt werden. Logischerweise kann allein mit konzeptionellen Maßnahmen noch keine Verbesserung von Gewässerzuständen erreicht werden. Jedoch setzten effiziente zielgerichtete Handlungen (Maßnahmen) der Akteure (Landwirte) zur Verbesserung der Gewässerzustände zunächst ein entsprechendes Grundverständnis der wesentlichsten ökosystemaren Zusammenhänge der WRRL voraus, welches insbesondere nur über geeignete konzeptionelle Maßnahmen transportiert werden kann.

Allgemein  

Neben den o.g. Mängeln der Maßnahmenplanung ist generell zu bestanden, dass die vorgesehenen Maßnahmen lokal nicht verortet werden, da die Maßnahmenkarten und –tabellen viel zu unkonkret sind. 

Ergebnis

Das Ziel, 52 weitere FWK bis zum Jahr 2015  in einen guten Zustand zu bringen, ist zwar schon kaum ambitioniert (es wären gerade einmal 16 % der sächsischen FWK), aber angesichts der oben dargestellten weitgehenden Einschränkungen der Maßnahmenwirksamkeit sowie der aktuell flächendeckend laufenden Hochwasserschutzplanungen bzw.- baumaßnahmen geradezu illusionär.

Die vorgestellten Maßnahmen sind nicht geeignet, die Zielstellung der WRRL zu erreichen.

Vielmehr sind sie darauf ausgerichtet, die aktuellen Strukturen der damit befassten staatlichen Stellen in ihrem Bestand zusichern. Dabei wird in unberechtigter Weise vernachlässigt, dass es gerade diese Strukturen waren, in deren Verantwortlichkeit in den letzten Jahren eine weitere Verschlechterung des Fließgewässerzustandes (vgl. dazu u.a. Gewässerstrukturgütekartierung) zu verzeichnen war.  

Eine konstruktive Beteiligung des Einwenders an der Maßnahmenumsetzung ist wünschenswert. Vorschläge zu Maßnahmen hätten eingebracht werden können, liegen aber von Seiten des Einwenders nur vereinzelt vor. Ein Maßnahmenplanung, die gemäß WRRL auch die Nutzungen berücksichtigen muss, vollständig abzulehnen, ist nicht nachvollziehbar.

Das Maßnahmendokument ist grundsätzlich zu überarbeiten. Dabei ist der Schwerpunkt auf die wirksame Wiederherstellung bzw. Sicherung eines naturnahen Fließgewässersystems in Sachsen zu richten.

Grundlage eines solchen Dokuments muss dabei ein fachlich korrekter Ansatz ohne lobbyistisch geprägten Hintergrund (etwa der Wasserkraftbetreiber) sein.

Der vorliegenden Entwürfe der Bewirtschaftungsziele und Maßnahmenplanung Sachsen werden als völlig unzureichend abgelehnt.

Mit freundlichen Grüßen

 T. Mehnert                                                                                      U. Straßburg

Vorsitzender                                                                                     Kassenwart