Der Betonwahn der Wasserbauer3. HochwasserrückhaltebeckenHochwasserrückhaltebecken sind Bestandteil jedes staatlichen Hochwasserschutzkonzeptes inSachsen. Sie sind die einzige Lösung des staatlichen Planungsträgers für überregionaleHochwasserschutzmaßnahmen und werden in der Regel auch so in den Medien dargestellt (siehePressemitteilung Freie Presse vom 02.02.2009 ).Die nachfolgenden Sachverhalte wurden exemplarisch dem Scoping-Termin zu denHochwasserrückhaltebecken Oberbobritzsch und Mulda vom 14.05.2008 entnommen. So oder soähnlich laufen gegenwärtig überall in Sachsen Planungen an, deren Ziel die Errichtung größererStauwerke (über 100.000 m³ bis 10 Mill. m³ ) sind.Das Hochwasserschutzkonzept Los 4 (Freiberger Mulde und Bobritzsch), fertiggestellt im Jahr 2004,zog, ähnlich wie die weiteren Lose in ganz Sachsen, unter dem in Abschnitt 1 dargestellten,verengten Blickwinkel die Schlussfolgerung, dass sich ein überregionaler Hochwasserschutz nurdurch Wasserrückhalt in Hochwasserrückhaltebecken erreichen lässt. Dafür wurden in diesem Losneun prinzipiell geeignete Standorte für sogenannte Trockenbecken benannt.Diese neun Standorte wurden nachfolgend durch die LTV in einem „vertieften gesondertenMaßnahmenprogramm“ im Jahr 2005 nochmals untersucht und im Ergebnis auf zwei Standortereduziert – Oberbobritzsch (Bobritzsch) und Mulda (Chemnitzbach mit Überleitstollen von derFreiberger Mulde). Beide Standorte zusammen sollen nach Meinung der LTV eineScheitelreduzierung bei Nossen um 30 % erbringen, womit eine Vorgabe derHochwasserschutzkonzeption angeblich erfüllt werden könnte.Da die ausgewählten potenziellen Standorte von Hochwasserrückhaltebecken innerhalb von FFH-Gebieten liegen und man staatlicherseits nicht leugnen kann, dass Beeinträchtigungen der Gebietenicht auszuschließen sind, wurde im Vorfeld des Scoping-Termines durch den staatlichenPlanungsträger LTV eine sogenannte "wasserwirtschaftliche Alternativenprüfung" ausgereicht.Nach deren Aussage „hat die LTV in einem ersten Schritt untersucht, ob es auswasserwirtschaftlicher Sicht Alternativen zum Bau von HRB überhaupt und zu den geplantenStandorten gibt, die die Zielvorgaben des HWSK gleichwertig erreichen“.Zielvorgaben des HWSK bedeutet– siehe oben – ausschließlich technischer Hochwasserschutz anGewässer 1. Ordnung. Unter dieser Prämisse ist auch das Ergebnis der sogenanntenAlternativenprüfung zu verstehen, denn sie schließt ja von vornherein alles aus, was Wasserrückhaltin der Fläche umfasst. Und mit diesem Ansatz kommt natürlich nur das gleiche heraus, was schondas HWSK und das vertiefte gesonderte Maßnahmenprogramm der LTV zum Ergebnis hat, denn dieGrundlage der Schlussfolgerung ist die Schlussfolgerung selbst respektive andersherum (odervolkstümlich ausgedrückt- da beisst sich die Katze in den eigenen Schwanz).Eine wirkliche Alternativenprüfung hat es also nie gegeben. Denn sie würde voraussetzen, dass eineganzheitliche Betrachtung für alle Fließgewässer und deren Einzugsgebiete, d.h. für Gewässer 1.Ordnung (Verantwortlichkeit Freistaat Sachsen) und 2. Ordnung (Verantwortlichkeit die jeweiligeKommune) angestellt wird.So wie die Dinge liegen, sieht es aber nicht danach aus. Im Gegenteil. Nach der üblichenSalamitaktik bei Großplanungen werden erst einmal Fakten an den Flüssen 1. Ordnung geschaffen,um dann im Nachgang auch noch die Flüsse und Bäche 2. Ordnung technisch anzupassen.Die Geschichte des Hochwasserschutzes zeigt aber, dass dies noch nie funktioniert hat.Wie sind Wirkung und Schutz durch Hochwasserrückhaltebecken zu bewerten?