Der Betonwahn der Wasserbauer 3. Hochwasserrückhaltebecken Hochwasserrückhaltebecken sind Bestandteil jedes staatlichen Hochwasserschutzkonzeptes in  Sachsen. Sie sind die einzige Lösung des staatlichen Planungsträgers  für überregionale  Hochwasserschutzmaßnahmen und werden in der Regel auch so in den Medien dargestellt (siehe  Pressemitteilung Freie Presse vom 02.02.2009 ). Die nachfolgenden Sachverhalte wurden exemplarisch dem Scoping-Termin zu den  Hochwasserrückhaltebecken Oberbobritzsch und Mulda vom 14.05.2008 entnommen. So oder so  ähnlich laufen gegenwärtig überall in Sachsen Planungen an, deren Ziel die Errichtung größerer  Stauwerke (über 100.000 m³ bis 10 Mill. m³ ) sind.  Das Hochwasserschutzkonzept Los 4 (Freiberger Mulde und Bobritzsch), fertiggestellt im Jahr 2004,  zog, ähnlich wie die weiteren Lose in ganz Sachsen, unter dem in Abschnitt 1 dargestellten,  verengten Blickwinkel die Schlussfolgerung, dass sich ein überregionaler Hochwasserschutz nur  durch Wasserrückhalt in Hochwasserrückhaltebecken erreichen lässt. Dafür wurden in diesem Los  neun prinzipiell geeignete Standorte für sogenannte Trockenbecken benannt. Diese neun Standorte wurden nachfolgend durch die LTV in einem „vertieften gesonderten  Maßnahmenprogramm“ im Jahr 2005 nochmals untersucht und im Ergebnis auf zwei Standorte  reduziert – Oberbobritzsch (Bobritzsch) und Mulda (Chemnitzbach mit Überleitstollen von der  Freiberger Mulde). Beide Standorte zusammen sollen nach Meinung der LTV eine  Scheitelreduzierung bei Nossen um 30 % erbringen, womit eine Vorgabe der  Hochwasserschutzkonzeption angeblich erfüllt werden könnte. Da die ausgewählten potenziellen Standorte von Hochwasserrückhaltebecken innerhalb von FFH-  Gebieten liegen und man staatlicherseits nicht leugnen kann, dass Beeinträchtigungen der Gebiete  nicht auszuschließen sind, wurde im Vorfeld des Scoping-Termines durch den staatlichen  Planungsträger LTV eine sogenannte "wasserwirtschaftliche Alternativenprüfung" ausgereicht. Nach deren Aussage „hat die LTV in einem ersten Schritt untersucht, ob es aus  wasserwirtschaftlicher Sicht Alternativen zum Bau von HRB überhaupt und zu den geplanten  Standorten gibt, die die Zielvorgaben des HWSK gleichwertig erreichen“.  Zielvorgaben des HWSK bedeutet– siehe oben – ausschließlich technischer Hochwasserschutz an  Gewässer 1. Ordnung. Unter dieser Prämisse ist auch das Ergebnis der sogenannten  Alternativenprüfung zu verstehen, denn sie schließt ja von vornherein alles aus, was Wasserrückhalt  in der Fläche umfasst. Und mit diesem Ansatz kommt natürlich nur das gleiche heraus, was schon  das HWSK und das vertiefte gesonderte Maßnahmenprogramm der LTV zum Ergebnis hat, denn die  Grundlage der Schlussfolgerung ist die Schlussfolgerung selbst respektive andersherum (oder  volkstümlich ausgedrückt- da beisst sich die Katze in den eigenen Schwanz).  Eine wirkliche Alternativenprüfung hat es also nie gegeben. Denn sie würde voraussetzen, dass eine  ganzheitliche Betrachtung für alle Fließgewässer und deren Einzugsgebiete, d.h. für Gewässer 1.  Ordnung (Verantwortlichkeit Freistaat Sachsen) und 2. Ordnung (Verantwortlichkeit die jeweilige  Kommune)  angestellt wird. So wie die Dinge liegen, sieht es aber nicht danach aus. Im Gegenteil. Nach der üblichen  Salamitaktik bei Großplanungen werden erst einmal Fakten an den Flüssen 1. Ordnung geschaffen,  um dann im Nachgang auch noch die Flüsse und Bäche 2. Ordnung technisch anzupassen. Die Geschichte des Hochwasserschutzes zeigt aber, dass dies noch nie funktioniert hat. Wie sind Wirkung und Schutz durch Hochwasserrückhaltebecken zu bewerten?