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Ein gescheiterter Versuch, den Artenschutz im Namen des Klimawandels auszuhebeln

Am 31.01.2020 veröffentlichten die Naturschutzverbände DNR (Deutscher Naturschutzring), BUND, Deutsche Umwelthilfe, Germanwatch, Greenpeace, Nabu und WWF ein „Thesenpapier zum naturverträglichen Ausbau der Windenergie“ (zu finden hier). Hintergrund ist „der massive Einbruch beim Zubau von Windenergieanlagen“, der eine „Ökostromlücke von mindestens 100 Terrawattstunden bis 2030“ erwarten lässt. Nach Meinung der Unterzeichner sind „die Klimaerhitzung und der dramatische Verlust der biologischen Vielfalt eng miteinander verwoben“, weswegen ein beschleunigte Ausbau der erneuerbaren Energien – insbesondere der Windenergie – notwendig und geboten wäre. Artenschutzrechtliche Verbote bei einzelnen Windenergiegenehmigungen führen zu einer erheblichen Beschränkung der verfügbaren Windenergieflächen. Ein Lösungsansatz wäre die vermehrte Nutzung der artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz.

Mit diesem Thesenpapier geben die großen deutschen Naturschutzorganisationen der Bundes- und Landespolitik die Rechtfertigung, „im Namen des Klimaschutzes“ den Ausbau der Windenergie im Notfall unter Umgehung des europäischen Artenschutzes voranzutreiben.

Dem hat nun das Verwaltungsgericht Gießen aufgrund der Klage des bundesweit anerkannten Umweltverbandes Naturschutzinitiative e.V. (NI) einen Riegel vorgeschoben (1 K 6019/18.GI, Urteil vom 07.02.2020).

Die Klage richtete sich gegen die immissionsrechtliche Genehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt für die Errichtung von 3 Windenergieanlagen auf einem Höhenzug des Taunus, die innerhalb von Revierzentren des Mäuse- und des Wespenbussards und innerhalb deren Mindestabstände nach Helgoländer Papier liegen. Für beide „windkraftsensible“ Arten wurde durch das Regierungspräsidium gemäß § 45 Abs. 7 S.1 Nr. 5 BNatSchG eine Ausnahme von dem Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art“ erteilt. Begründet wurde dies mit dem öffentlichen Interesse an der zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien. Da dieser Ausnahmegrund nicht in der Vogelschutzrichtlinie (V-RL) enthalten ist, erweiterte der Beklagte in der Klageerwiderung seine Begründung noch auf § 45 Abs. 7 S.1 Nr. 4 BNatSchG (Einhaltung der „öffentlichen Sicherheit“). Dieser Begriff, der auch in der V-RL verwendet wird, umfasse nach Meinung des Beklagten auch die Nutzung erneuerbarer Energien und somit auch die Energieerzeugung durch Windenergieanlagen.

Das Gericht stellte jedoch in seinem Urteil vom 07.02.2020 klar, dass eine Ausnahme vom Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG rechtswidrig und nicht angewandt werden darf, und zwar unabhängig davon, ob es um eine stark gefährdete oder weit verbreitete Vogelart handelt. Art. 9 Abs. 1 V-RL enthält nämlich keine derartigen Ausnahmegründe.

Eine Ausnahme lässt sich aber auch nicht mit § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG begründen (im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt). Auch diese Ausnahmegründe sind nicht in Art. 9 Abs. 1 V-RL enthalten. Abgesehen davon setzt der Ausnahmegrund ‚günstige Auswirkungen auf die Umwelt‘ voraus, dass „umweltverbessernde Maßnahmen nicht nur abstrakt, sondern konkret sein müssen. Durch einzelne Windenergieanlagen wird die Situation der Umwelt aber nicht unmittelbar und konkret verbessert, so dass Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen nicht unter den Ausnahmegrund von § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG fallen.“

Nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes kann der Begriff ‚öffentliche Sicherheit‘, der zur Einschränkung des freien Warenverkehrs eingeführt wurde, nur geltend gemacht werden, wenn es sich um existenzielle Fragen des Überlebens eines Staates handelt wie schwere Beeinträchtigungen, die sich auf das Überleben seiner Bevölkerung auswirken.

Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass ohne eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt der ‚öffentlichen Sicherheit‘ vom Tötungsverbot europäischer Vogelarten nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG der Bestand der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der staatlichen Einrichtung sowie einer funktionierenden Wirtschaft gefährdet wäre.

So steht insbesondere nicht zu befürchten, dass ohne eine solche Ausnahme die Versorgungssicherheit mit elektrischer Energie nicht gewährleistet werden könnte. … In Anbetracht des Umstandes, dass in der Bundesrepublik Deutschland seit nahezu 20 Jahren eine Stromüberproduktion erfolgt, ist eine solche Ausnahme auch mit Blick auf die absehbare Zukunft nicht zu befürchten. So weist der Stromaustauschsalto seit dem Jahr 2003 einen Stromexport als Import auf, der seit dem Jahr 2013 kräftig gestiegen ist. Zuletzt lag er in den Jahren 2018 und 2019 bei minus 51 bzw. rund minus 37 Terawattstunden. Das bedeudet, dass Deutschland im Jahr 2019 ca. 37 Milliarden Kilowattstunden Strom mehr exportierte, als es importierte.

Es ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass die Einhaltung der Europäischen Vogelschutzrichtlinie zu einem Energieversorgungsengpass in der Bundesrepublik Deutschland führen wird. Denn die Einhaltung der Europäischen Vogelschutzrichtlinie bedeudet lediglich, dass dort keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, wo dies zu einer signifikant erhöhten Tötung von europäischen Vogelarten führen würde. Auch wenn dies zu einer Einschränkung möglicher Standorte führt, bleibt die Gewinnung erneuerbarer Energien durch Windkraftanlagen weiterhin möglich. Soweit die Stromproduktion aus Windkraftanlagen dadurch reduziert wird bleiben ausreichend Möglichkeiten, diese Strommenge durch eine andere Energiegewinnung auszugleichen. Klimapolitische Zielsetzungen eines Mitgliedstaates haben außer Betracht zu bleiben, soweit sie mit geltenden Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehen.“

Quelle: Urteilsbegründung 1 K 6019/18.GI

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